Eine Litauerin möchte Beamtin werden

Quereinstieg in die Beamtenlaufbahn auch mit ausländischem Hochschulabschluss möglich

Ich bin Litauerin und lebe in Deutschland. Mein Ehemann ist deutscher Staatsbürger und arbeitet beim Bundesamt für Strahlenschutz. Ich bin Diplomphysikerin und würde mich gerne bei seiner Dienstelle bewerben. Kann ich als litauische Staatsangehörige überhaupt in Deutschland arbeiten? Wenn ja, kann ich im öffentlichen Dienst arbeiten oder gar Beamtin werden?

Sie können in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen. Zwar gelten für Staatsangehörige aus Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakischen Republik bis mindestens 2009 (voraussichtlich bis 2011) umfangreiche Beschränkungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Für Sie als Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers bereiten diese Beschränkungen jedoch keine Probleme. Sie erhalten gemäß § 12a ArGV problemlos eine Arbeitsberechtigung ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Diese beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit. Übrigens gilt dies auch für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Der Zugang zum öffentlichen Dienst steht Ihnen als EU Bürger sowohl im Angestelltenverhältnis als auch in Form der Verbeamtung offen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz sowie den entsprechenden Regelungen der Landesbeamtengesetzen können neben deutschen Staatsbürgern auch EU Bürger in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nur Kernbereiche der staatlichen Aktivität wie Nachrichtendienste, Behördenleitung, Posten im Gesetzgebungsprozess, in Staatskanzleien oder in den Ausländerbehörden sind für EU Bürger nicht zugänglich.

Die für eine Verbeamtung notwendige Ausbildung (die sogenannte Laufbahnbefähigung) können Sie auch im Ausland erwerben. Ihr Hochschulstudium wird im Allgemeinen anerkannt, wenn es inhaltlich und zeitlich dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss entspricht, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen und Ihr Diplom in dem Mitgliedstaat in dem es erworben wurde dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst ermöglicht. Durch Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge können fehlende Voraussetzungen überwunden werden. Näheres regeln Verordnungen des Bundes und der Länder.

Übrigens, auch ausländische Bürger, welche nicht Staatsangehörige eines EU Mitgliedstaates sind, können in das Beamtenverhältnis berufen werden. Hierfür muss jedoch ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestehen. Diese Reglung findet z.B. im Hochschulbereich häufig Anwendung.

 

Rechtstexte:

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG für die Laufbahnen des Bundes

Verordnung über Arbeitsgenehmigung  für Ausländische Arbeitnehmer