Bewerbung bei internationalen Organisationen

Keine Beiträge zur deutschen Sozialversicherung

Im nächsten Jahr will ich mich als Jurist bei einer internationalen Organisation für eine zeitlich befristete Stelle bewerben. Ich möchte mich deshalb schon einmal vorab informieren, wo ich Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss.

Wenn Sie für eine inter- oder supranationale Organisation arbeiten, leisten Sie keine Beiträge zur deutschen Sozialversicherung. Sie müssen ihre soziale Absicherung für Ihre Rückkehr nach Deutschland deshalb selbst in die Hand nehmen. Die folgenden Punkte sollen Ihnen helfen, alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Wenn Sie für eine internationale Organisation tätig sind, richtet sich Ihre soziale Absicherung nach den Regelungen der Organisation. Diese Regelungen können grundsätzlich aber in drei Systeme eingeordnet werden. Zum einen gibt es das "Common System" der Vereinten Nationen, zum anderen die Einrichtungen und Organe der Europäischen Union, zum dritten gibt es die Koordinierten Organisationen (ESA, Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, Europarat, NATO, OECD).

Erkundigen Sie sich auf jeden Fall, wie die Regelungen der Organisation aussehen, für die Sie tätig werden, und welche Möglichkeiten der sozialen Absicherung für den Fall Ihrer Rückkehr nach Deutschland für Sie die günstigsten sind. Nach dem Ausscheiden aus der internationalen Organisation erhalten Sie je nach Organisation Abfindungen, Rückeingliederungsgelder oder andere Zahlungen.

Seit dem 01.02.06 können sich deutsche Bedienstete bei internationalen Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz, Irland, Liechtenstein und Norwegen haben, erstmals freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern und damit einen bereits bestehenden Versicherungsschutz aufrecht erhalten. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der internationalen Beschäftigung gestellt haben.

Um nach Rückkehr in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten zu können, müssen Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Wenn Sie die Rahmenfrist nicht erfüllen, kann Ihnen ein Übergangsgeld vom Bundesverwaltungsamt aus Mitteln des Auswärtigen Amts gezahlt werden. Dieses wird jedoch nur gewährt, wenn Ihnen die individuelle Vorsorge gegen Arbeitslosigkeit durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht möglich war.

Wenn Sie für eine internationale Organisation arbeiten, richtet sich Ihre Krankenversicherung nach den Bestimmungen der jeweiligen Institution. In Deutschland besteht sowohl für freiwillige Mitglieder von privaten als auch der gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, durch eine Anwartschaftsversicherung die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.

Rückkehrer, die in Deutschland eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern der Bruttoverdienst nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Ehemalige Beschäftigte einer internationalen Organisation können freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch die Beschäftigung bei der internationalen Organisation endete und sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in Deutschland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. In bestimmten Fällen zahlt das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amts als Überbrückungsbeihilfe einen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten, wenn Sie bei der Rückkehr nach Deutschland nicht gleich wieder Arbeit finden.

Sie können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiter versichern. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.

Bei den Organisationen erwerben Sie eigene Renten- bzw. Pensionsansprüche, bei den Koordinierten Organisationen und der EU nach 10 Jahren der Tätigkeit, im VN-System nach 5 Jahren. Sofern Sie keinen Anspruch auf Versorgung durch die Organisation erwerben, haben Sie die Möglichkeit, für den Zeitraum der Tätigkeit bei der Organisation freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der internationalen Verwendung nachzuzahlen, um sich eine Altersversorgung zu sichern.

Bei der EU erleichtert ein Übertragungsabkommen die Handhabung der Altersversorgung. Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung können auf das Versorgungssystem der EU übertragen werden und vice versa. Übertragungsabkommen bestehen auch mit der Europäischen Patentorganisation und mit Eurocontrol. Die Übertragungsmöglichkeit ist fristgebunden. Der Abschluss solcher Abkommen wird derzeit mit der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Zentralbank verhandelt. Mit den Pensionssystemen der Vereinten Nationen und der Koordinierten Organisationen werden ebenfalls Sozialversicherungsabkommen angestrebt.

Sollten Sie für Ihr Vorhaben weitere Informationen oder eine eingehende Beratung benötigen, können Sie sich auch an das "Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen" (BFIO) wenden.

Weitere Informationen:

Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen (BFIO)
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 713 – 0
Fax: 0228 713-2701111
E-mail:

Informationen des Auswärtigen Amtes