Einreise zur Arbeitssuche ist möglich

Visumfreie Einreise seit dem 1. Mai 2004

Ich bin slowakischer Staatsbürger und möchte nach Deutschland reisen, um mir dort einen Job als Handwerker zu suchen. Ist das möglich?

Sie können als Staatsangehöriger der Slowakei seit dem 1. Mai 2004 visumfrei nach Deutschland einreisen und sich hier bis zu drei Monaten ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten. Sie können Ihren Aufenthalt auch zur Arbeitssuche und zu Vorstellungsgesprächen nutzen.

Ohne Probleme erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis–EG, wenn Sie nachweisen können, dass Sie über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen. Denn aufenthaltsrechtlich sind Sie den Unionsbürgern aus den alten Mitgliedstaaten fast gleichgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie allerdings noch bei der Ausländerbehörde beantragen.

Anders sieht es bei der Arbeitsaufnahme aus. Hier gelten weiterhin für Staatsangehörige aus den Beitrittsländern - Ausnahmen sind nur Zypern und Malta - Einschränkungen. Sollten Sie also eine Beschäftigung als Handwerker finden, müssen Sie eine Arbeitsgenehmigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Dies können Sie aber auch nach der Einreise in Deutschland tun. Hier wird dann geprüft, ob diese Arbeitsstelle nicht zunächst durch einen Deutschen oder einen Unionsbürger der alten Mitgliedstaaten besetzt werden kann. Auf jeden Fall erhalten Sie aber den Vorzug vor Bewerbern aus Drittstaaten.

Dieses Arbeitsgenehmigungsverfahren mit der Prüfung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorrangprüfung kann auch schon vor der Einreise durchgeführt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen stehen zur Information und Beratung über das Antragsverfahren gerne zur Verfügung.

Aber Vorsicht: Für eine Reihe von Beschäftigungsverhältnissen wie z.B. bei Saisonarbeitnehmern, Schaustellergehilfen, Pflegepersonal, Studenten zu Ferienarbeiten ist ein Vermittlungsverfahrens zwischen der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes des Bewerbers und der deutschen Arbeitsverwaltung vorgesehen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die die Arbeitserlaubnis zugesichert oder die Befreiung von der Arbeitsgenehmigung bestätigt werden, damit nach der Einreise eine zeitnahe Arbeitsaufnahme möglich ist.

Haben Sie dann eine Arbeitsgenehmigung erhalten und eine Arbeit gefunden, gelten für Sie in Deutschland die gleichen Regeln wie für die Unionsbürger aus den alten Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass Sie nach einem Jahr freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben, also dann jede Stelle ohne eine weitere Arbeitsgenehmigung annehmen dürfen.

Weitere Informationen:

Europa-Service der
Bundesagentur für Arbeit

Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
Arbeitsmarkt-Informationsservice
53107 Bonn

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Hviezdoslavovo nám. 10
813 03 Bratislava
Slowakische Republik
Tel.: +421 2 5920 4400 / 4440
Fax: +421 2 5441 9634
Kontaktformular

Rechtstexte:

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV)