Deutsche Friseurin in Österreich

Anerkennung muss beantragt werden

Als deutsche Frisörin möchte ich in Wien arbeiten, weil ich dort in meinem letzten Urlaub einen netten Mann kennen gelernt habe. Ich habe gerade eine dreijährige Ausbildung zur Friseurin mit anschließender Gesellenprüfung. Wird diese Ausbildung automatisch in Österreich anerkannt?

Sie müssen Ihre Ausbildung in Österreich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anerkennen lassen. Wenn sich Ihre Ausbildung von der österreichischen Lehre unterscheidet, müssen Sie einen Anpassungslehrgang besuchen oder eine Eignungsprüfung ablegen. Erst, wenn Ihre Ausbildung als Firseurin anerkannt ist, können Sie sich in Österreich einen Job suchen.

Ihr Beruf als Friseurin fällt in Österreich unter die reglementierten Berufe. Dieses können Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission über reglementierte Berufe nachlesen. Friseure sind in Österreich "Friseure und Perückenmacher". Dies ist ein dreijähriger Lehrberuf. Ihre Berufsqualifikation in Form einer Ausbildung wird nicht einfach so anerkannt. Sie müssen die Anerkennung bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragen, dies ist die Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von EU-Bürgern. Dafür reichen Sie alle Zeugnisse und Bescheinigungen über Ihre bisherige berufliche Laufbahn ein.

Die Mitarbeiter des Ministeriums oder eine von ihnen beauftragte Stelle vergleichen dann in wie weit Ihre Ausbildungsinhalte mit den Österreichischen Ausbildungsinhalten übereinstimmen. Diese Dienstleistung müssen Sie unter Umständen bezahlen. Die Dauer der beiden Ausbildungen ist zwar gleich, aber die Inhalte können immer noch variieren. Wenn das Bundesministerium für Wirtschaft oder die beauftragte Behörde feststellt, dass Ihre bescheinigten Fähigkeiten den von den österreichischen Rechtsvorschriften geforderten Qualifikationen entsprechen, darf Ihnen die Arbeit als Friseurin in Österreich nicht verweigert werden. Wenn das Bundesministerium oder die beauftragte Stelle große Unterschiede bemerkt, müssen Sie an so genannten "Ausgleichmaßnahmen" teilnehmen.

Da Ihre Ausbildung nicht kürzer ist als die österreichische Lehre, darf das Bundesministerium oder die beauftragte Stelle keine Berufserfahrung von Ihnen verlangen. Wenn die Ausbildungsinhalte sich unterscheiden, müssen Sie gemäß der Europäischen Richtlinie 48 EWG von 1989 entweder einen Anpassungslehrgang machen oder eine Eignungsprüfung ablegen. Normalerweise dürfen Sie entscheiden, welche "Ausgleichsmaßnahme" Sie machen wollen. Nach Paragraph 1 Absatz f werden nach dem Anpassungslehrgang, der von einem qualifizierten Friseur abgehalten werden muss, Ihre Fähigkeiten noch einmal bewertet. Das österreichische Bundesministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann die Einzelheiten eines Anpassungslehrgangs für Sie eigenständig festlegen. Auch die Eignungsprüfung darf gemäß Paragraph 1 Absatz g nur unter den Augen eines qualifizierten Friseurs stattfinden. Die Anerkennungsbehörde erstellt vorher ein Verzeichnis über die Bereiche, in denen in Österreich Kenntnisse verlangt werden, die aber in Deutschland nicht Ausbildungsinhalt sind. Die Eignungsprüfung erstreckt sich dann vor allem auf diese Bereiche. Außerdem können Sie über die rechtlichen Regeln, die in Österreich für den Friseurberuf gelten, abgefragt werden.

Wenn Sie Ihren Antrag eingereicht haben, können Sie direkt bei der österreichischen Behörde nachfragen, ob Ihr Antrag vollständig ist. Dort muss man Ihnen diese Auskunft erteilen. Sollte Ihr Antrag nicht vollständig sein, muss die österreichische Behörde angeben, welche Unterlagen noch fehlen. Sie bekommen dann ausreichend Zeit, um diese fehlenden Dokumente nachzureichen. Spätestens vier Monate nachdem Sie Ihre Unterlagen eingereicht haben, muss das Bundesministerium oder die beauftragte Stelle eine Entscheidung treffen. Entweder sie erkennt Ihre Ausbildung an oder sie verlangt eine Ausgleichsmaßnahme oder sie lehnt Ihren Antrag ab. Eine für Sie negative Entscheidung muss begründet sein. Wenn die österreichische Behörde Ihr Ausbildungszeugnis anerkennt, dann können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt wie ein Inländer bewerben und arbeiten. Für Sie gelten dann auch die selben Regeln für bestimmte Versicherungen oder ähnliche Formalitäten wie für Inländer. Wenn Sie mit der Entscheidung der österreichischen Behörde nicht einverstanden sind, dann können Sie vor dem österreichischen Gericht dagegen klagen.

Außerdem können Sie sich in einem solchen Fall auch an Solvit wenden, dies ist eine europäische Institution zur Lösung von Problemen im Binnenmarkt. Freizügigkeit von Arbeitnehmern wie Sie gehört zum europäischen Binnenmarkt. Sie schildern Ihren Fall der deutschen Solvit-Stelle, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angesiedelt ist, und die wird dann entscheiden, ob sie den Fall übernimmt. Falls die Stelle für Sie aktiv wird, wird sie versuchen mit der österreichischen Solvit-Stelle und den beteiligten österreichischen Stellen zu einer Einigung zu gelangen.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1011 Wien
Österreich
Tel.: +43 1 711000
Fax: +43 1 7142718
E-Mail: service@bmwa.gv.at

Landesinnung Wien der Friseure 
Mollardgasse 1
1060 Wien
Österreich
Tel.: +43 1 5870420
Fax: +43 1 5870420-6360
E-Mail:

Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer für Wien
Rudolf-Sallinger-Platz 1
1030 Wien
Österreich
Tel.: +43 1 51450
E-Mail:

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Susanne Hegels und Kirsten Glückert
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Tel.: 030 18615-6444
und Tel.: 030 18615-7694
Fax: 030 18615-5379
E-Mail:

Solvit-Antrag

Informationen der Europäischen Kommission zur Berufsqualifikation

Leitfaden zu der allgemeinen Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU

Die Österreichische Botschaft stellt eine Broschüre “Leben und Arbeiten in Österreich“ zur Verfügung.

Rechtstexte:

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. (Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die Anpassungslehrgänge und die Eignungsprüfung fest)

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise