Polin arbeitet in Londoner Diskothek

Arbeitsaufnahme kein Problem, Registrierungsregeln beachten

Ich möchte gerne als Polin in einer Diskothek im Londen arbeiten. Habe ich als polnischer Staatsbürger die Möglichkeit dazu oder gibt es wie in Deutschland noch Beschränkungen?

Für polnische Arbeitnehmer gibt es bei der Arbeitsaufnahme in Großbritannien keine Beschränkungen. Aber Sie müssen - im Gegensatz zu den Bürgern der alten EU-Mitgleidstaaten - einige zusätzliche Formalitäten erfüllen. Denn um die Auswirkungen der freien Arbeitsaufnahme für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten auf den britischen Arbeitsmakt zu beobachten, wurde dort ein Registrierungssystem eingeführt. Diese Regelungen gelten nicht für Bürger Malta und Zyperns.

Arbeitssuchende aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn können ohne weitere Formalitäten einreisen und sich um eine Stelle bemühen. Sie sind aber verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme einer Beschäftigung beim "Home Office" (Innenministerium) anzumelden. Ein entsprechendes Anmeldeformular für das "Worker Registration Scheme" finden Sie unter www.workingintheuk.gov.uk.

Wenn Sie zwölf Monate ununterbrochen in Großbritannien beschäftigt waren, brauchen Sie sich nicht länger registrieren zu lassen. Sollten Sie allerdings zwischenzeitlich Ihre Arbeit verlieren, benötigen Sie binnen 30 Tagen eine neue Beschäftigung, die Sie ebenfalls registrieren lassen müssen, damit Ihre Arbeit noch als Dauerbeschäftigung gelten kann.

Sollten Sie einen Anspruch auf einkommensabhängige Leistungen gelten machen wollen, wie zum Beispiel Kindergeld oder betriebliche Leistungen (Steueranrechnung), müssen Sie eine Aufenthaltsberechtigung nachweisen. Das ist aber ganz problemlos möglich. Denn Sie haben ein Anrecht auf eine Aufenthaltsberechtigung, wenn Sie im "Workers Registration Scheme" eingetragen sind oder bereits zwölf Monate lang als registrierter Arbeitnehmer einer Dauerbeschäftigung nachgegangen sind.

Um illegale Beschäftigung zu vermeiden, ist Ihr zukünftiger Arbeitgeber zudem verpflichtet, Ihre Personalien zu überprüfen (§8 Asylum and Immigration Act 1996). In der Regel genügt es, wenn Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorlegen können. Außerdem sollte er von Ihrem Antrag auf Registrierung und der Registrierungsbescheinigung eine Kopie in seinen Akten aufbewahren.

Rechtstexte:

The Accession (Immigration and Worker Registration) Regulations 2004