Deutscher Architekt baut in Frankreich
Anerkennung von Architektendiplomen nur bei einem Studium von mindestens acht Semestern
Kann ich in Frankreich als Architekt arbeiten?
Der Arbeitsmarkt in Europa steht auch Ihnen als Architekt offen. Die Mobilität von Architekten wird von einer speziellen Architektenrichtlinie RL 85/384/EWG geregelt. Ihr deutsches Diplom muss in Frankreich anerkannt werden, wenn es ein Studium von mindestens acht Fachsemestern voraussetzt. Für Sie als Universitätsabsolvent ist dies kein Problem, da das deutsche Architekturstudium diese Bedingungen erfüllt.
Die Ausübung des Berufs des Architekten ist in Frankreich umfassend gesetzlich geregelt. So muss grundsätzlich für jede Baumaßnahme, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, ein Architekt beauftragt werden. Daneben gibt es in Frankreich ein Standesrecht. Ähnlich wie in Deutschland gibt es Frankreich Architektenkammern, die regional organisiert sind. Dort besteht eine Pflichtmitgliedschaft. Bei den Architektenkammern müssen Sie sich registrieren lassen um als Architekt tätig werden zu können.
Dazu benötigen Sie Ihr Diplom, Ihren Ausweis, eine Meldebescheinigung aus Frankreich, ein Führungszeugnis, und drei Passbilder. Alle Dokumente müssen in französischer Sprache vorliegen, die Übersetzung darf nur von einem vereidigten Dolmetscher durchgeführt werden. Daneben benötigen Sie noch eine Berufshaftpflichtversicherung.
Liegen alle Voraussetzungen vor, werden sie Mitglied der französischen Architektenkammer und dort registriert. Sie können nun Ihren Beruf in Frankreich ausüben.
Die Bezahlung von Architektenleistungen ist in Frankreich nicht verbindlich geregelt. Für öffentliche Bauten gibt es eine Honorarordnung (Code de Deontologie), die jedoch lediglich empfehlenden Charakter hat. Im privaten Bereich ist die Vergütung reine Verhandlungssache.
Die Gewährleistungsfrist für Architektenleistungen beträgt zehn Jahre, der Architekt haftet persönlich. Die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden. Das Verschulden wird grundsätzlich zu lasten des Architekten vermutet und muss entkräftet werden. Daneben sind alle Mängel die vom Bauherrn innerhalb eines Jahres nach Abnahme gerügt werden zu beheben. Darüber hinaus besteht eine zweijährige Funktionsgarantie für Zubehör (Fenster, Türen, etc). Die Rechtsprechung zur Architektenhaftung ist im Übrigen sehr streng.
Weitere Informationen:
Französische Architektenkammer
Architektenrichtlinie RL 85/384/EWG