Architekt in Spanien
Anerkennung der Berufsbezeichnung erforderlich
Ich habe mein Studium als Architekt abgeschlossen und möchte nun in Spanien arbeiten. Geht das so ganz problemlos?
Ganz problemlos ist es nicht,in Spanien als Architekt zu arbeiten. Sie müssen Ihre Ausbildung anerkennen lassen und die Aufnahme in die Architektenkammer beantragen. Das Alles dauert natürlich eine gewisse Zeit.
In Spanien existiert seit dem Mittelalter der Beruf des "Ingeniero de Caminos, Canales y Puertos". Dies ist mit dem deutschen Tiefbauingenieursstudium vergleichbar und bedeutet sehr frei übersetzt 'Ingenieur für Wege, Kanäle und Häfen'. Das Wort 'Caminos' ist nicht eins zu eins ins Deutsche übersetzbar und beinhaltet alles vom unbefestigten Fußweg bis zur Autobahn. Das Ingenieursstudium dauert sieben Jahre, dieser Titel hat in Spanien ein hohes Ansehen. Wer drei der sieben Jahre des Studiums absolviert hat, darf sich Architekt nennen.
Weitere Informationen:
Ministerio de Educación y Ciencia
Paseo del Prado, 28
28071 Madrid
Tel.: +34 91 5385100
Doch ein deutscher Architekt mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium darf sich in Spanien aber noch lange nicht Architekt nennen. Wenn Sie Ihr Recht, sich als Unternehmer in Spanien niederzulassen oder als Arbeitnehmer einer Stelle anzutreten, in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine "Homologisierung" Ihres Titels beantragen. Die Anerkennungsvoraussetzungen befinden sich in den zwei spanischen Dekreten Nr. 101/89 und Nr. 314/96. Um den deutschen akademischen Titel anerkennen zu lassen, müssen Sie beim spanischen Erziehungs- und Wissenschaftsministerium die einzelnen Diplomurkunden, sonstigen Bescheinigungen und Urkunden in notariell beglaubigter Form, mit spanischem Beglaubigungsvermerk und einer Apostille versehen. Weiterhin wird auch die Vorlage eines Reisepasses und eines Führunszeugnisses verlangt und eine Bescheinigung der deutschen Architektenkammer über die Zulassung und über das Fehlen berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Sie.
Weitere Informationen:
Im Anschluss daran müssen Sie noch die Aufnahme in die spanische Architektenkammer beantragen. Zwei spanische Gesetze schützen sowohl die Berufsbezeichnung der Architekten (arquitecto) als auch die der Berufsausübung. Nur wenn Sie nach der "Homologisierung" Ihres Architektentitels einer spanischen Architektenkammer angehören, dürfen Sie sich beruflich als solcher in Spanien betätigen.
Übrigens: Oft empfiehlt sich eine Partnerschaft mit einem spanischen Architekten, der die formellen Bestimmungen des anwendbaren spanischen Bau- und Bodenrechts in der Regel erheblich besser beherrscht.
Weitere Informationen:
Bundesarchitektenkammer
Askanischer Platz 4
10963 Berlin
Tel.: 030 / 26 39 44 - 0
Fax: 030 / 26 39 44 - 90
E-Mail: Info@bak.de
Rechtstexte:
85/384/EWG: Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr