Entsendung eines Ungarn für eine deutsche Firma in Finnland
Registrierungspflicht für neue EU-Bürger
Meine deutsche Firma möchte mich für 12 Monate in Ihre Zweigstelle nach Finnland schicken. Ich bin Ungar und schon seit einigen Jahre für diese Firma als Mechatroniker tätig. Gelten in Finnland noch die Übergangsregeln?
Ein Übergangsgesetz, das für Arbeitnehmer aus den meisten Beitrittsländern Arbeitsbeschränkungen vorsah, trat mit der Erweiterungsrunde am 1. Mai 2004 auch in Finnland in Kraft. Es war allerdings auf zwei Jahre befristet und wurde auch nicht verlängert.
Dennoch gelten für Sie, wie für alle Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten, noch besondere Regeln. Denn seit dem 5. Juni 2006 müssen in Finnland beim dortigen Arbeitsamt alle Arbeitstätigkeiten gemeldet werden, die von Staatsangehörigen aus diesen Ländern in Finnland verrichtet werden. Dies betrifft neben Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und Slowakei auch Ungarn. Nur Zypern und Malta sind davon ausgenommen.
Auch wenn Sie von einem deutschen Arbeitgeber nach Finnland entsendet werden, unterliegen Sie der Registrierungspflicht. Denn diese ist an die Staatsangehörigkeit gebunden. Die Angaben muss Ihr Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen ab Arbeitsaufnahme beim zuständigen Arbeitsamt gemacht haben. Sie können natürlich auch selbst als Arbeitnehmer diese Angaben beim Arbeitsamt vor Ort einreichen.
Eine Registrierungspflicht besteht nicht, wenn die Tätigkeit nur zwei Wochen dauert oder wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel in Finnland besitzen. Das die Registrierungspflicht regelnde Gesetz ist übrigens zunächst auf drei Jahre befristet.
Weitere Informationen:
Ministry of Labour
P.O. Box 34
FIN-00023 Government
Tel.: +358 10 60-4001
Fax: +358 10 60-48990
National Help Line (Työlinja)
Tel.: +358 10 60-76766
E-Mail: