Probezeit für Küchenchef in Österreich
Nur einmonatige Probezeit erlaubt
Ich möchte in Österreich eine Stelle als Küchenchef suchen und möglichst bald meine Familie nachholen. Deshalb ist eine kurze Probezeit für mich wichtig. Stimmt es, dass in Österreich nur eine einmonatige Probezeit vereinbart werden darf?
Nach Paragraph 19 Absatz 2 des österreichischen Angestelltengesetzes darf eine Probezeit nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden. Während dieser Probezeit kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit von einem der beiden Vertragspartner aufgelöst werden.
Die Probezeit muss allerdings ausdrücklich vereinbart werden. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Steht sie nicht im Vertrag, gibt es keine. Nur Lehrlinge bilden hier eine Ausnahme. Sie haben automatisch eine Probezeit von drei Monaten.
Endet die Probezeit, geht das Dienstverhältnis automatisch in ein unbefristetes über. Eine schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich. Zwar führt der Arbeitgeber für die Probezeit keine Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse ab, denn der erste Monat eines Dienstverhältnisses ist beitragsfrei. Sozialversichert sind Sie aber von Anfang an und haben auch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ihre Familie können Sie problemlos nach Österreich nachholen. Sie und Ihre Familie haben ein Aufenthaltsrecht. Sie müssen sich allerdings unverzüglich beim örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden. Eine zusätzliche Anmeldung ist spätestens drei Monate nach Ihrer Niederlassung bei der Ausländerbehörde - Bezirkshauptmannschaft oder Fremdenpolizei - erforderlich. Wenn Sie dort Ihren Arbeitsvertrag vorlegen, werden Ihnen eine Anmeldebescheinigung sowie eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.