Gewährung von Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind
Auch Beitragszeiten im EU-Ausland müssen berücksichtigt werden
(C - 320/95 vom 25.02.1999, Alvite)
Der Fall:
Der im Februar 1936 geborene spanische Staatsangehörige José Ferreiro Alvite
hat als Beschäftigter im Lohn- oder Gehaltverhältnis 1303 Wochen lang Beiträge zum System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs entrichtet, jedoch in seinem Berufsleben keine Versicherungszeit im spanischen System der sozialen Sicherheit zurückgelegt. Er bezog sechs Monate lang eine Arbeitslosenunterstützung für nach Spanien zurückgekehrte Wanderarbeitnehmer. In diesem Zeitraum entrichtete der nach dem spanischen Gesetz zuständige Träger in seinem Namen Beiträge zum System der Krankenversicherung und zum System der Familienleistungen. Herr Alvite beantragte im April 1994 die Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind. Sein Antrag wurde im August 1994 mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht die erforderliche Mindestbeitragszeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt habe, um Anspruch auf die im spanischen System der sozialen Sicherheit vorgesehene Altersrente zu haben.
Laut Europäischem Gerichtshof ist es zulässig, dass nationales Recht die Gewährung einer Leistung wie der im Streit stehenden, davon abhängig macht, dass der Betroffene fünfzehn Jahre lang Beiträge zu einem Altersrentensystem in einem oder mehreren Mitgliedstaaten entrichtet hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen. Allerdings müssen auch die Beitragszeiten berücksichtigt werden, die ganz oder teilweise im System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.
Das Urteil:
Die Wartezeit, die der Betroffene erfüllt haben muss, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch die Ley General de la Seguridad Social in ihrer durch das Real Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994 kodifizierten Fassung für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit der Maßgabe, dass diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfüllt gilt.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-320/95: Alvite