Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz für unterhaltspflichtige Wanderarbeitnehmer
Es darf nicht vorausgesetzt werden, dass der Arbeitslose mit seinen Familienangehörigen zusammenwohnt
(C-212/00 vom 16.10.2001, Stallone)
Der Fall:
Nachdem der italienische Staatsangehörige Salvatore Stallone neun Monate in Belgien gearbeitet hatte, war ihm 1978 erstmals Arbeitslosenunterstützung dort bewilligt worden. Bei dem entsprechenden Antrag hatte er erklärt, dass er mit seiner Ehefrau und einem seiner Kinder in Belgien zusammenlebe.
Im Mai 1991 kehrte Frau Stallone mit dem gemeinsamen Kind nach Italien zurück.
1993 beantragte Herr Stallone mit dem Formular „Antrag auf Gewährung einer Ausnahme wegen höherer Gewalt" die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung in Höhe des für einen „Haushaltsvorstand" vorgesehenen Satzes, d.h. des erhöhten Satzes für unterhaltspflichtige Arbeitnehmer. Er stützte seinen Antrag auf die Tatsache, dass er seiner Ehefrau und seinen Kindern, obwohl sie in Italien wohnten, Unterhalt gewähre.
Die belgischen Behörden lehnten Herrn Stallones Antrag ab, weil das nationale Recht die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängig mache, dass der Arbeitslose im belgischen Hoheitsgebiet mit Familienangehörigen zusammenwohne.
Laut Europäischem Gerichtshof darf zwischen der Behandlung eines Arbeitslosen, dessen Familie ebenso wie er selbst im Aufnahmestaat wohnt, und der eines Arbeitslosen, dessen Familienangehörige im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, kein Unterschied bestehen.
Das Urteil:
Artikel 68 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegen, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitslose im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/00: Stallone