Krankenhausbehandlung in anderem Mitgliedstaat

Kein Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten aus VO (EWG) Nr. 1408/71
(C-466/04 vom 15.06.2006, Herrera)

Der Fall:

Herr Manuel Acereda Herrera wohnt in Spanien und ist dem nationalen Gesundheitssystem als Selbständiger angeschlossen. Im Juli 2002 wurde er als Notfall in ein dem Gesundheitsdienst der Autonomen Gemeinschaft Kantabriebs (SCS) angehörendes Krankenhaus eingeliefert, wo bei ihm eine schwere Krankheit festgestellt wurde. Da er der Ansicht war, dass die Behandlung in dem spanischen Krankenhaus in Anbetracht seines Gesundheitszustands unzureichend sei, beantragte Herr Acereda Herrera am 19. August 2002 beim zuständigen Träger die Ausstellung eines Formblatts E 112, um sich in einem Krankenhaus in Frankreich behandeln lassen zu können. Am 17. Januar 2003 wurde ihm dieses Formblatt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Der SCS übernahm die Kosten der in Frankreich gewährten Krankenhausbehandlung. Im Rahmen dieser Behandlung begab sich Herr Acereda Herrera mehrfach nach Frankreich, wobei er wegen seines schlechten Gesundheitszustands von einem Familienangehörigen begleitet wurde. Sein Antrag auf Erstattung der Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die durch diese Reisen ihm und seiner Begleitung entstanden waren (insgesamt 19 594 €), wurde vom SCS abgelehnt.
Das mit dem vorliegenden Fall befasste spanische Gericht fragte den Europäischen Gerichtshof, ob sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein Anspruch auf die Erstattung der streitigen Kosten ergebe.

Der Europäische Gerichtshof verneinte dies. Nach der genannten Verordnung habe der Betroffene lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus. Anderes könne sich jedoch aus der eventuellen Anwendbarkeit von Artikel 49 EG (Bestimmung über die Dienstleistungsfreiheit) ergeben. Dieser stehe nämlich einer nationalen Regelung entgegen, die die Übernahme der Nebenkosten ausschließe, die einem Patienten entstünden, dem genehmigt worden sei, sich in einen anderen Mitgliedstat zu begeben, um sich dort in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, während sie die Übernahme dieser Kosten für den Fall vorsehe, dass die Behandlung in einer Einrichtung des fraglichen nationalen Dienstes erfolge1.
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1 Vgl. in diesem Sinne Urteil Watts: C-372/04, Rn. 139 und Pressemitteilung Nr. 42/06.

Das Urteil:

1. Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 sowie Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einem Versicherten, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene Krankenhausbehandlung zu erhalten, außer hinsichtlich der Kosten seiner Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus keinen Anspruch gegen diesen Träger auf Ersatz der Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten verleihen, die ihm und der ihn begleitenden Person entstanden sind.

2. Eine nationale Regelung, die für den Fall des Buchstabens a, jedoch nicht den des Buchstabens c des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung einen Anspruch auf Leistungen vorsieht, die zu den in dieser Vorschrift vorgesehenen hinzukommen, beeinträchtigt nicht die unmittelbare Wirkung dieses Artikels und verstößt nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Artikel 10 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-466/04: Herrera