Zuschuss zur Krankenversicherung als Rentenleistung
Darf nicht von Wohnort und Ort der Krankenversicherungspflicht abhängig gemacht werden
(C-73/99 vom 06.07.2000, Movrin)
Der Fall:
Der in den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsbürger Viktor Movrin hat in Deutschland Rentenversicherungszeiten zurückgelegt. Im September 1995 wurde ihm in Deutschland eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Außerdem erhält Herr Movrin seit August 1995 eine Altersrente vom niederländischen Rentenversicherungsträger. Dieser behält bei der Zahlung seiner Altersrente die Krankenversicherungsbeiträge für Herrn Movrins niederländische Pflichtkrankenversicherung ein, die nach dem Gesamtbetrag seiner niederländischen und seiner deutschen Altersrente berechnet werden. Im Übrigen erhält Herr Movrin vom niederländischen Träger einen Ausgleich für diese Krankenversicherungsbeiträge. Bei der Bemessung dieses Ausgleichs wird seine deutsche Rente nicht berücksichtigt. Sein Antrag, ihm auch einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine niederländische Krankenversicherung in Höhe des Beitragsanteils zu gewähren, der auf seine deutsche Rente fällt, wurde vom deutschen Träger abgelehnt.
Laut Europäischem Gerichtshof hat der deutsche Träger den Zuschuss, welcher eine Geldleistung bei Alter darstellt, zu gewähren. Es spielt keine Rolle, dass Herr Movrin in den Niederlanden wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Das Urteil:
Ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige ist eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-73/99: Movrin