Gewährung von Krankengeld bei Wegzug aus dem ehemaligen Beschäftigungsstaat
Solange der Betroffene nicht im neuen Wohnstaat erwerbstätig war, bleibt der ehemalige Beschäftigungsstaat zuständig
(C-215/90 vom 10.03.1992, Twomey)
Der Fall:
Die britische Staatsangehörige Anne Maria Twomey war von Mai 1986 bis zum 3. Juli 1987 in London als Hausangestellte beschäftigt. Danach war sie arbeitslos. Am 19. Juli 1987 ließ sich Frau Twomey in Irland nieder. Als sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wurde, beantragte sie im Februar 1988 beim britischen Ministerium für soziale Sicherheit Krankengeld. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Frau Twomey in Irland keinerlei Berufstätigkeit ausgeübt. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die britischen Rechtsvorschriften die Zahlung der beantragten Leistungen ausschlössen, wenn der Antragsteller nicht im Vereinigten Königreich wohne.
Laut Europäischem Gerichtshof hat ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, aufgrund deren er dort die Versicherteneigenschaft erwarb, in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dort erkrankt, ohne vor seiner Erkrankung dort gearbeitet zu haben, einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld vom zuständigen Träger des ehemaligen Beschäftigungsstaates nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Mit anderen Worten: Frau Twomey hat einen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes gegen das britische Ministerium.
Das Urteil:
Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) ist auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anwendbar, der sich nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dort erkrankt, ohne vor seiner Erkrankung dort gearbeitet zu haben.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-215/90: Twomey