Entsendung in einen Drittstaat durch ein nicht im Wohnstaat ansässiges Unternehmen
Sozialversicherungsbeiträge sind in dem Staat zu zahlen, in dem der Arbeitgeber ansässig ist
(C-60/93 vom 29.06.1994, Aldewereld)
Der Fall:
Herr Aldewereld ist niederländischer Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einstellung durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in den Niederlanden wohnte. Dieses Unternehmen entsandte ihn gleich nach seiner Einstellung nach Thailand, wo er im Jahr 1986 arbeitete. Wegen dieser Tätigkeit schuldete Herr Aldewereld in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge für Leistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter und Unfällen. Sein Arbeitgeber behält diese Beiträge unmittelbar von dem im Jahr 1986 gezahlten Lohn ein. Da Herr Aldewereld in den Niederlanden wohnte, forderte ihn die niederländische Steuerverwaltung auf, für das gleiche Jahr 1986 Pflichtbeiträge aufgrund der niederländischen Sozialversicherungsvorschriften zu zahlen.
Laut Europäischem Gerichtshof sind die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats des Herrn Alderwereld nicht anwendbar, da sie keine Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis aufweisen, im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist, die daher anzuwenden sind. Somit können vorliegend keine Sozialversicherungsbeiträge nach den sozialen Rechtsvorschriften der Niederlande erhoben werden.
Das Urteil:
Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft bezwecken insbesondere die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 über die Bestimmung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, verbieten es, dass von einem Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen ausschließlich außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausübt, aufgrund deren er nach den sozialen Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats beitragspflichtig ist, Beiträge nach den sozialen Rechtsvorschriften seines Wohnstaats erhoben werden.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-60/93: Aldewereld