Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Altersversicherung
Auch Zeiten im EU-Ausland müssen berücksichtigt werden
(C - 135/99 vom 23.11.2000, Elsen)
Der Fall:
Die deutsche Staatsangehörige Ursula Elsen verlegte im Mai 1981 ihren Wohnsitz von Deutschland nach Frankreich, wo sie seitdem zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem im August 1984 geborenen Sohn wohnt. Bis März 1985 war sie in Deutschland- nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankreich als Grenzgängerin- versicherungspflichtig beschäftigt. Ihre Berufstätigkeit wurde von Juli 1984 bis Februar 1985 durch einen Mutterschaftsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes unterbrochen. Seit März 1985 war sie weder in Deutschland noch in Frankreich versicherungspflichtig beschäftigt. Der im September 1994 in Deutschland gestellte Antrag, die Erziehungszeiten für ihren Sohn als Versicherungszeiten für die Gewährung der Altersrente zu berücksichtigen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Kindererziehung im Ausland stattgefunden habe, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einer Kindererziehung im Inland vorlägen.
Laut Europäischem Gerichtshof ist die Ablehnung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten mit der Begründung, dass der Betroffene seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen habe, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in einem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, sind für die Gewährung der Altersrente wie im Beschäftigungsstaat zurückgelegte Zeiten anzurechnen.
Das Urteil:
Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-135/99:
Ursula Elsen / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte