Gewährung einer vorgezogenen Altersrente
Beschäftigungszeiten bei einem Organ der EG müssen angerechnet werden
(C-293/03 vom 16.12.2004, My)
Der Fall:
Der italienische Staatsangehörige Gregorio My, geboren am 20. Februar 1941, leistete 19 Jahre lang Beiträge zum belgischen System der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer, bevor er vom 1. Juni 1974 bis 31. Mai 2001 als Beamter beim Rat der Europäischen Gemeinschaften arbeitete. Am 20. Oktober 2000 beantragte Herr My die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach belgischem Recht. Mit Entscheidung vom 2. Mai 2001 wies die staatliche Rentenanstalt diesen Antrag zurück. Die Behörde weigerte sich, für die Berechnung der im belgischem Recht vorgesehenen 35 Kalenderjahre einer Berufstätigkeit, von denen die Begründung eines Anspruchs auf die vorgezogene Rente abhängt, die 27 Arbeitsjahre zu berücksichtigen, die Herr My als Beamter des Rates zurückgelegt hatte.
Laut Europäischem Gerichtshof kann eine Nichtberücksichtigung derartiger Dienstzeiten eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern und somit Arbeitnehmer davon abschrecken, dort eine Stelle anzunehmen. Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft obliegt und die ihren Ausdruck in der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, nicht hingenommen werden.
Das Urteil:
Artikel 10 EG in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Gemeinschaftsangehöriger im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegt hat.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-293/03: My