Vorrang günstigerer bilateraler Abkommen vor Gemeinschaftsrecht

Ausnahme, wenn Freizügigkeit nie unter Geltung des Abkommens ausgeübt wurde
(C - 475/93 vom 09.11.1995, Thévenon)

Der Fall:

Der französische Staatsbürger Jean-Louis Thévenon war zunächst, von 1964 bis 1977, in Frankreich und danach in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Die von ihm 1992 beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente wäre nach den Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens über die Soziale Sicherheit von 1950 höher gewesen als nach der europäischen Verordnung über die Soziale Sicherheit von 1971.

Der Europäische Gerichtshof forderte hier trotzdem den unbedingten Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem bilateralen Abkommen. Da Herr Thévenon erst nach Inkrafttreten der europäischen Verordnung seinen Beschäftigungsort von Frankreich nach Deutschland verlegt habe und zu diesem Zeitpunkt die Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs bereits an die Stelle des deutsch-französischen Abkommens getreten sei, könne er nicht behaupten, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren zu haben, die sich für ihn aus dem bilateralen Abkommen ergeben hätten.

Das Urteil:

Die Artikel 48 Absatz 21 und 51 EG-Vertrag2 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht ausschließen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung gemäß ihrem Artikel 6 an die Stelle von Abkommen tritt, die ausschließlich zwischen zwei Mitgliedstaaten in Kraft sind, wenn ein Versicherter bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 nur in einem der Abkommensstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, auch wenn die Anwendung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit für ihn günstiger gewesen wäre.
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1Jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG.

2 Jetzt Artikel 42 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-475/93:
Jean-Louis Thevenon und Stadt Speyer - Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz