Bestattungsgeld für eine Erd- oder Feuerbestattung
Die Gewährung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Bestattung im Leistungsstaat stattfindet
(C-237/94 vom 23.05.1996, O‘Flynn)
Der Fall:
Der irische Staatsangehörige John O'Flynn wohnte als ehemaliger Wanderarbeitnehmer im Vereinigten Königreich. Als sein Sohn 1988 im Vereinigten Königreich starb, wurde dort ein Gottesdienst abgehalten; die Beerdigung fand aber in Irland statt. Herr O'Flynn beantragte bei den britischen Behörden die Zahlung von Bestattungsgeld, was mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Beerdigung nicht im Vereinigten Königreich stattgefunden habe. Die Ablehnung der Gewährung der Leistung im Falle einer Bestattung in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertige sich daraus, dass sich anderenfalls sehr hohe Kosten und praktische Schwierigkeiten ergeben würden.
Laut Europäischem Gerichtshof würden sich jedoch, mit Ausnahme der Kosten für die Beförderung des Sarges außerhalb des Vereinigten Königreichs, die dem Wanderarbeitnehmer im Vereinigten Königreich entstehenden Kosten in einem solchen Fall nicht von denjenigen unterscheiden, die anfallen würden, wenn die Bestattung im Vereinigten Königreich stattfände. Die Kontrolle dieser Kosten wäre nicht schwieriger als im Falle einer Bestattung im Vereinigten Königreich. Zudem verwies der Gerichtshof darauf, dass die Kosten für die Überführung des Sarges zu einem weit von der Wohnung des Verstorbenen entfernten Ort nach britischem Recht ohnehin nicht ersetzt würden. Was die Kosten der Erd- oder Feuerbestattung an sich in einem anderen Mitgliedstaat anbelange, so hindere nichts das Vereinigte Königreich daran, die Geldleistung auf einen pauschalen oder angemessenen Betrag zu begrenzen, der nach Maßgabe der normalen Kosten einer Erd- oder Feuerbestattung im Vereinigten Königreich festgesetzt werde.
Das Urteil:
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer Vorschrift wie Regulation 7 (1) (c) der Social Fund (Maternity and Funeral Expenses) Regulations 1987 entgegen, soweit danach die Gewährung einer Geldleistung zur Deckung der einem Wanderarbeitnehmer entstehenden Bestattungskosten davon abhängig ist, dass die Erd- oder Feuerbestattung in dem Mitgliedstaat stattfindet, dessen Rechtsvorschriften die Gewährung dieser Geldleistung vorsehen.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-237/94: O'Flynn