Wahlrecht des Personals einer konsularische Dienststelle zwischen Systemen der sozialen Sicherheit
Familienangehörigen darf hierdurch keine soziale Vergünstigung entzogen werden, auf die sie im Wohnstaat Anspruch haben
(C-211/97 vom 03.06.1999, Gómez Rivero)
Der Fall:
Frau Paula Gómez Rivero und ihr Gatte sind spanische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen. Der Ehemann ist beim spanischen Generalkonsulat in Hannover beschäftigt, während Frau Gómez Rivero- abgesehen von einer nicht sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung als Haushaltshilfe- nicht berufstätig ist.
Arbeitnehmer, die wie Herr Gómez Rivero bei einer konsularischen Dienststelle beschäftigt sind, können nach dem Gemeinschaftsrecht wählen, ob sie den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaates oder denen des entsendenden Mitgliedstaats unterliegen.
Nachdem sich Herr Gómez Rivero für die Anwendung der spanischen Rechtsvorschriften entschieden hatte, hob die Bundesanstalt für Arbeit mit Wirkung vom 1. Februar 1995 die Bewilligung des Kindergeldes für die beiden Kinder von Frau Gómez Rivero auf. Die Bundesanstalt war der Ansicht, dass die Wahl zugunsten der Anwendung der spanischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit durch Herrn Gómez Rivero auch für seine Ehefrau Wirkung entfalte, auf die daher die deutschen Rechtsvorschriften von der Ausübung dieses Rechts an nicht mehr anwendbar seien. Deswegen habe Frau Gómez Rivero keinen Anspruch auf Kindergeld mehr, obwohl sie alle übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld in Deutschland erfülle. Nach dem spanischen System der sozialen Sicherheit erhalten weder die Klägerin noch ihr Ehemann Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder, denn die Einkünfte der Familie übersteigen die Höchstgrenze, bis zu der diese gewährt werden.
Laut Europäischem Gerichtshof darf die Ausübung des Wahlrechtes zugunsten eines Systems der sozialen Sicherheit den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nicht die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit entziehen, die ihnen unabhängig von der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers selbst die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates sichern, in dem sie wohnen.
Das Urteil:
Die Entscheidung eines Mitglieds des Geschäftspersonals einer konsularischen Dienststelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung für die Anwendung der sozialrechtlichen Vorschriften des entsendenden Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger es ist, bewirkt nicht, dass sein Ehegatte keinen Anspruch mehr auf eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit hat, die ihm die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, unabhängig von der sozialen Absicherung seines Ehegatten sichern.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-211/97: Gómez Rivero