Anspruch auf Waisenrente
In anderen Mitgliedstaaten abgeleisteter Wehrdienst muss berücksichtigt werden
(C-131/96 vom 25.06.1997, Mora Romero)
Der Fall:
Der 1965 geborene Carlos Mora Romero ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien. Sein Vater, der in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt war, starb 1969 an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Infolgedessen erhielt Herr Carlos Mora Romero vom Beginn seiner Schul- und Berufsausbildung an von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz eine Waisenrente. Für die Zeit seines Wehrdienstes in der spanischen Armee, d.h. vom 30. November 1987 bis zum 30. November 1988, wurde die Zahlung der Rente eingestellt. Als Herr Mora Romero nach seinem Wehrdienst seine Ausbildung fortsetzte, wurde ihm die Rente bis zum 1. März 1990 erneut gezahlt; zu diesem Datum stellte der deutsche Träger die Zahlung mit der Begründung ein, dass Herr Mora Romero im Laufe des vorhergehenden Monats das 25. Lebensjahr vollendet habe. Weil Herr Mora Romero keinen Wehrdienst nach deutschem Recht abgeleistet hatte, wurde ihm die Waisenrente nicht über sein 25. Lebensjahr hinaus für einen seinem Wehrdienst in Spanien entsprechenden Zeitraum gewährt.
Laut Europäischem Gerichtshof muss ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen und für den Anspruch auf Waisenrente berücksichtigen.
Das Urteil:
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen muss, wenn seine Rechtsvorschriften für Rentenempfänger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, die Verlängerung des
Anspruchs auf eine Waisenrente über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus vorsehen.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-131/96: Mora Romero