Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Leistungen bei Berufskrankheit
Auch Empfänger, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen, können betroffen sein
(C-347/98 vom 03.05.2001, Kommission/Belgien)
Der Fall:
Im September 1998 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/711 verstoßen hat, dass es persönliche Beiträge in Höhe von 13,07 % auf belgische Berufskrankheitsrenten erhebt, deren Empfänger nicht in Belgien wohnen und nicht mehr dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterliegen.
Die Kommission war der Auffassung, dass nach dem genannten Artikel der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats auf die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien wohnenden Empfänger von in Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Rente anwendbar seien und dass das Königreich Belgien daher nicht berechtigt sei, von einer solchen Rente Beiträge einzubehalten.
Die belgische Regierung machte demgegenüber geltend, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 für die Empfänger einer in Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Leistung nicht gelte, da diese Empfänger, auch wenn sie außerhalb Belgiens wohnten, weiterhin dem System der belgischen sozialen Sicherheit unterlägen, weil sie nicht nur eine vom Königreich Belgien gewährte Leistung bei Berufskrankheit erhielten, sondern auch Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Gesundheitsfürsorgeleistungen und Familienbeihilfen hätten.
Der Europäische Gerichtshof wies die Klage ab. Artikel 13 Absatz Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 sehe die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betroffene wohne, nur dann vor, wenn keine anderen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar seien und insbesondere wenn die Rechtsvorschriften, die für den Betroffenen früher gegolten hätten, nicht mehr auf ihn anwendbar seien. Die Kommission habe aber nicht dargetan, dass dies vorliegend der Fall sei.
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1 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f VO (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt:
eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ... auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Das Urteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-347/98: Kommission/Belgien