Anspruch auf eine Leistung bei Invalidität
Die Entziehung des Anspruchs allein aufgrund des Wohnens in einem anderen Mitgliedstaat ist unzulässig
(C-356/89 vom 20.06.1991, Stanton Newton)
Der Fall:
Der britische Staatsangehörige Roger Stanton Newton übte in Frankreich eine selbständige Tätigkeit aus, als er im Dezember 1980 einen Verkehrsunfall erlitt. Dieser Unfall hat eine Querschnittslähmung zur Folge. Nach seiner Rückkehr in das Vereinigte Königreich beantragte Herr Stanton Newton im März 1981 die Gewährung einer Mobilitätsbeihilfe. Nach dem britischen Gesetz über die soziale Sicherheit von 1975 und der Verordnung über die Mobilitätsbeihilfe von 1975 wurde die Mobilitätsbeihilfe jedem gewährt, der an einer körperlichen Behinderung litt, aufgrund deren er nicht oder praktisch nicht gehen konnte, sofern er während eines bestimmten Zeitraums in Großbritannien anwesend gewesen war, dort immer noch anwesend war und dort seinen Wohnsitz hatte. Die Mobilitätsbeihilfe war eine wöchentliche in pauschalierter Höhe gezahlte Geldleistung, die nicht vom Einkommen des Empfängers abhing. Die Mobilitätsbeihilfe wurde Herrn Stanton Newton bewilligt, bis er im April 1984 nach Frankreich umzog. In der Folge teilten die britischen Behörden Herrn Stanton Newton mit, dass er keinen Anspruch mehr auf die Mobilitätsbeihilfe habe, da er die in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen in bezug auf Wohnsitz und Anwesenheit in Großbritannien nicht mehr erfülle.
Laut Europäischem Gerichtshof ist eine Leistung wie die britische Mobilitätsbeihilfe einer Leistung bei Invalidität im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleichzustellen, so dass Herrn Stanton Newton die Gewährung der Beihilfe nicht deshalb entzogen werden kann, weil er seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt hat.
Das Urteil:
1. Für Personen, für die als Arbeitnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder gegolten haben, ist eine in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehene Beihilfe, die aufgrund objektiver Kriterien Personen gewährt wird, die durch ein körperliches Gebrechen in ihrer Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigt sind, und auf deren Gewährung die Betroffenen einen Rechtsanspruch haben, einer Leistung bei Invalidität im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung gleichzustellen.
2. Stellt eine Beihilfe für Behinderte eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 dar, so schließt es Artikel 10 dieser Verordnung aus, dass diese Leistung allein deshalb entzogen wird, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-356/89: Stanton Newton