Besteuerung von Kapitalversicherungsbeiträgen

Differenzierung nach Niederlassung des Versicherungsunternehmens unzulässig
(C-118/96 vom 28.04.1998, Safir)

Der Fall:

Nach den schwedischen Rechtsvorschriften wird das Sparen im Rahmen von Kapitalversicherungen besteuert. Versicherungsnehmer, die Verträge bei in Schweden niedergelassenen Gesellschaften abgeschlossen haben, können die Prämien nicht von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dafür werden die auszuzahlenden Beträge nicht besteuert. Hingegen werden Prämienleistungen im Rahmen von Kapitallebensversicherungen bei im Ausland niedergelassenen Gesellschaften nach dem Gesetz über die Besteuerung bestimmter Prämieneinzahlungen mit 15 % besteuert, die von den Versicherten zu entrichten sind. Nach diesem Gesetz kann jedoch auch auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Steuerbefreiung eingeräumt werden oder die Steuer um die Hälfte ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft, bei der die Versicherung abgeschlossen wurde, im Staat ihrer Niederlassung einer Einkommensbesteuerung unterliegt, die der in Schweden niedergelassenen Versicherungsunternehmen vergleichbar ist. Die Prämienbesteuerung kann um die Hälfte ermäßigt werden, wenn die ausländische Steuer mindestens ein Viertel der in Schweden geltenden Steuer erreicht und sie kann erlassen werden, wenn die ausländische Steuer mindestens die Hälfte der in Schweden geltenden Steuer erreicht.
Die in Schweden wohnhafte Jessica Safir hatte Anfang 1995 bei der Skandia Life Aussurance Company Ltd, einer auf dem schwedischen Markt tätigen britischen Versicherungsgesellschaft, bei der es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der schwedischen Versicherungsgesellschaft Skandia handelt, eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Sie beantragte beim zuständigen Finanzamt eine Befreiung von der Prämienbesteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung bestimmter Prämieneinzahlungen. Mit Bescheid vom 12. April 1995 ermäßigte das Finanzamt die Steuer um die Hälfte und setzte sie auf 7, 5 % der 1995 an die Skandia Life Aussurance Company Ltd entrichteten Prämien fest. Gegen diese Entscheidung legte Frau Safir erfolglos einen Rechtsbehelf ein. Am 4. Januar 1996 machte Frau Safir schließlich geltend, dass sie keine Steuer auf die Prämien schulde, da diese Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

Laut Europäischem Gerichtshof ist eine nationale Regelung über die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen der im Streit stehenden Art geeignet, den freien Dienstleistungsverkehr zu beeinträchtigen, da sie dazu führen kann, Versicherungsnehmer davon abzuhalten, Kapitallebensversicherungen bei nicht in Schweden niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abzuschließen.

Das Urteil:

Artikel 59 EG-Vertrag1 verbietet die Anwendung einer nationalen Regelung über die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede steht.
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1 Jetzt Artikel 49 EG.