Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat
Beamte der EG dürfen Aufwendungen für eine im Wohnstaat tätige Haushaltshilfe absetzen
(C-209/01 vom 13.11.2003, Schilling)
Der Fall:
In den Jahren 1991 und 1992 waren die Eheleute Schilling als Beamte der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg tätig, dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hatten und wo auch ihre drei Kinder lebten. In Deutschland, dem Herkunftsmitgliedstaat der Eheleute, erzielte Herr Schilling Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie in geringem Umfang aus selbständiger Arbeit.
Weil die Schillings für ihre Haushaltshilfe Pflichtbeiträge zur luxemburgischen und nicht zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hatten, durften sie die Beschäftigungsaufwendungen für diese Haushaltshilfe nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen.
Laut Europäischem Gerichtshof haben Beamte der Europäischen Gemeinschaften - wie die Schillings - Anspruch auf Gewährung der Steuerabzüge, die im inländischen Steuersystem des Herkunftsmitgliedstaats vorgesehen sind und - wie hier - nicht an die Bezüge anknüpfen, die sie als Beamte erhalten.
Das Urteil:
Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) in Verbindung mit Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in Luxemburg wohnen, wo sie als Beamte tätig sind, und denen in diesem Mitgliedstaat Aufwendungen für eine Haushaltshilfe entstanden sind, diese Aufwendungen nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.