Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum
Stundung darf nicht davon abhängen, dass sich neu erworbenes und veräußertes Eigentum im selben Mitgliedstaat befinden
(C-104/06 vom 18.01.2007, Kommission/Schweden)
Der Fall:
Im Februar 2006 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass es steuerrechtliche Regelungen erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum wie das veräußerte in Schweden belegen ist.
Die schwedischen Behörden sind demgegenüber der Auffassung, dass die fraglichen Bestimmungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, nämlich die Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems sicherzustellen, gerechtfertigt seien.
Laut Europäischem Gerichtshof verstoßen Steuervorschriften mit dem oben genannten Inhalt unter anderem gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.
Obwohl die streitigen Bestimmungen einem in Schweden Einkommensteuerpflichtigen nicht verbieten, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben oder ganz allgemein, sein Niederlassungsrecht auszuüben, beschränken sie aber doch die Ausübung dieser Rechte, da sie auf Steuerpflichtige, die ihre Immobilien verkaufen möchten, um sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Schweden niederzulassen, zumindest abschreckend wirken.
Zudem hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann, doch kann ein auf diesen Rechtsfertigungsgrund gestütztes Argument nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. Diesbezüglich hat das Königreich Schweden vorliegend aber kein konkretes Argument vorgetragen.
Das Urteil:
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes (1999:1229) (inkomstskattelagen [1999:1229]) erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.