Erstattung von Kosten für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt
Maßgeblich sind die Gebührensätze des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit verhandelt wird
(C-289/02 vom 11.12.2003, AMOK / A& R)
Der Fall:
In einem Verfahren vor dem Landgericht Traunstein (Deutschland) zwischen der deutschen AMOK Verlags GmbH und der österreichischen A & R Gastronomie GmbH war die Letztgenannte von einem in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden. Dieser handelte nach Vorschrift des deutschen Rechts im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Anwalt. Da die A & R GmbH in dem Rechtsstreit obsiegt hatte, verlangte sie von der AMOK GmbH die Erstattung ihrer Anwaltskosten.
Laut Europäischem Gerichtshof hat die unterliegende AMOK GmbH der obsiegenden A & R GmbH die Kosten für den österreichischen Rechtsanwalt nur in der Höhe der Kosten zu erstatten, die angefallen wären, wenn sich die A & R GmbH von einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Das bedeutet, dass die Erstattung nach deutschen Gebührensätzen zu erfolgen hat.
Zusätzlich muss die Amok GmbH die Kosten für den Einvernehmensanwalt tragen.
Das Urteil:
1. Die Artikel 49 EG und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sind dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel nicht entgegenstehen, wonach die der in einem Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu leistende Erstattung der Kosten der Dienstleistungen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt erbracht hat, auf die Höhe der Kosten begrenzt ist, die bei Vertretung durch einen im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt angefallen wären.
2. Artikel 49 EG und die Richtlinie 77/249 sind dagegen dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel entgegenstehen, die vorsieht, dass sich die obsiegende Partei eines Rechtsstreits, in dem sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden ist, von der unterlegenen Partei neben den Kosten dieses Rechtsanwalts nicht auch die Kosten eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erstatten lassen kann, der nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem erstgenannten Rechtsanwalt handeln musste.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-289/02: AMOK / A& R