Anerkennung erworbener Rechte bei Ersetzung befristeter durch unbefristete Arbeitsverträge
Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten dürfen durch Verwaltungs- und Vertragspraxis öffentlicher Einrichtungen nicht benachteiligt werden
(C - 212/99 vom 26.06.2001 , Kommission/Italien)
Der Fall:
Das italienische Recht sieht bei der Ersetzung befristeter durch unbefristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren und allen inländischen Arbeitnehmern die Gewährleistung der im Rahmen der früheren Arbeitsverhältnisse erworbenen Rechte vor. Trotzdem war in den Tarif- und individuellen Arbeitsverträgen einiger öffentlicher italienischer Universitäten bei Fremdsprachenlektoren die Anerkennung solcher Rechte nicht vorgesehen. Dies wirkte sich negativ insbesondere auf die Höhe der Gehälter der Betroffenen aus.
Der Europäische Gerichtshof wies darauf hin, dass nur 25 % der Fremdsprachenlektoren die italienische Staatsangehörigkeit hätten und somit in der Vertragspraxis der fraglichen Universitäten eine versteckte Diskriminierung der Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten liege.
Das Urteil:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verstoßen, dass sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99: Kommission/Italien