Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderem Mitgliedsstaat

Bei vergleichbarem Betätigungsfeld ein Muss
(C - 15/96 vom 15.01.1998, Schöning-Kougebetopoulou)

Der Fall:

Der in Hamburg als Fachärztin tätigen Griechin Kalliope Schöning-Kougebetopoulou wurde die von der Zurücklegung bestimmter Beschäftigungszeiten abhängige tarifvertragliche Höhergruppierung verweigert, da ihr ihre vorhergehende fachärztliche Tätigkeit in Griechenland nicht angerechnet wurde.

Laut Europäischem Gerichtshof liegt in der Nichtberücksichtigung von Arbeitszeiten außerhalb des Arbeitslandes eine Diskriminierung, wenn die Zurücklegung bestimmter Zeiten für den Erwerb einer Rechtsposition bedeutsam ist. Derartige diskriminierende tarifvertragliche Regelungen sind nichtig.

Das Urteil:

1. Artikel 48 EG-Vertrag1 und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

2. Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.
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1 Jetzt Artikel 39 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-15/96: Schöning-Kougebetopoulou