Beschränkung der Reisekostenerstattung auf das Inland
Beeinträchtigung der Freizügigkeit (C-109/04 vom 17.03.2005, Kranemann)
Der Fall:
Der deutsche Staatsangehörige Karl Robert Kranemann wurde während seines juristischen Vorbereitungsdienstes von August bis November 1995 als Beamter auf Widerruf in einer Anwaltskanzlei in London ausgebildet. Er stellte bei seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Erstattung der Reisekosten für die Hin- und Rückreise von seinem Wohnsitz in Aachen sowie für eine Wochenendheimfahrt. Es wurde ihm lediglich das Tagegeld für eine mehrtägige Dienstreise sowie das Übernachtungsgeld in Höhe von insgsamt 80,25 DM erstattet. Die Erstattung der restlichen Fahrtauslagen in Höhe von 539,60 DM wurde abgelent, weil die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigungen des Landes Nordrhein-Westfalen die Reisekostenerstattung auf den für die Hin-und Rückreise zum deutschen Grenzort erforderlichen Betrag beschränke und Aachen als inländischer Grenzort angesehen werde.
Laut Europäischem Gerichtshof ist die Beschränkung der Erstattung der Reisekosten auf die inländischen Strecken nicht mit Europäischem Recht vereinbar.
Das Urteil:
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Maßnahme entgegen, die einer Person, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nur in der Höhe gewährt, die auf den inländischen Teil der Reise entfällt, obwohl nach dieser Maßnahme sämtliche Reisekosten erstattet worden wären, wenn eine solche Tätigkeit im Inland ausgeübt worden wäre.