Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome
Ablehnende Entscheidung bedarf der Begründung
(C-222/86 vom 15.10.1987, Heylens)
Der Fall:
Der belgische Staatsangehörige Georges Heylens ist Inhaber eines belgischen Fußballtrainerdiploms und trainierte in den achtziger Jahren einen französischen Fußballclub. Um jedoch in Frankreich diesen Beruf ausüben zu dürfen, wurde der Besitz eines inländischen Fußballtrainerdiploms oder eines ausländischen Diploms, das durch Entscheidung des zuständigen Ministers als gleichwertig anerkannt worden war, vorausgesetzt. Der französische Minister für Sport erkannte das Diplom des Herrn Heylens nicht an. Zur Begründung nahm er auf eine negative Stellungnahme des zuständigen Ausschusses bezug, die selbst nicht mit Gründen versehen war. Da Herr Heylens seine Trainertätigkeit trotzdem fortsetzte, wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet.
Laut Europäischem Gerichtshof gebietet es der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit, dass im Falle der Nichtanerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaats erworbenen Diploms, der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhält, auf denen die ablehnende Entscheidung beruht. Der Betroffene könne nämlich nur in Kenntnis aller Umstände entscheiden, ob es für ihn von Nutzen sei, die Ablehnungsentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.
Das Urteil:
Wenn in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltverhältnis vom Besitz eines innerstaatlichen Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms abhängt, gebietet es der in Artikel 48 EWG-Vertrag1 verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dass die Entscheidung, mit der einem Arbeitnehmer, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Diploms versagt wird, gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten kann, auf denen die Entscheidung beruht.
____________________
1 Jetzt Artikel 39 EG.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-222/86: Heylens