Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome
Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt fällt nicht in ihren Anwendungsbereich
(C-225-227/95 vom 02.07.1998, Kapasaklis u. a.)
Der Fall:
Nach dem griechischen Gesetz Nr. 1404/1983 über Aufbau und Tätigkeit der Fachhochschulen werden den Absolventen der Fachhochschulen berufliche Rechte zuerkannt, die durch Präsidialverordnungen bestimmt werden, deren Erlass für bestehende Fachrichtungen spätestens sechs Monate vor Beendigung des Studiums durch die ersten Studenten der Fachhochschulen und für neue Fachrichtungen gleichzeitig mit deren Einrichtung oder der Eröffnung der entsprechenden Abteilung erfolgt. Durch diese Präsidialverordnungen werden auch die Voraussetzungen und sonstigen Einzelheiten für die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung in den Fällen festgelegt, in denen eine solche vorgeschrieben ist.
A. Kapasakalis, D. Skiathitis und A. Kougiakas sind griechische Staatsangehörige, die Diplome von Fachhochschulen und Zentren für Fachhochschul- und berufsbildenden Hochschulen besitzen und in Griechenland den Beruf des Fachingenieurs ausüben; die ersten beiden im Fachgebiet Maschinenbau, der dritte im Fachgebiet Bau. Mit Klageschriften vom 12. Juni 1993 erhoben sie beim zuständigen nationalen Gericht Schadensersatzklage gegen den griechischen Staat wegen Nichterlasses der in dem Gesetz Nr. 1404/1983 vorgesehenen Präsidialverordnung zum Schutz ihrer beruflichen Interessen und wegen Verletzung der Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 - über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - binnen zwei Jahren nachzukommen. Gegenstand der Richtlinie ist insbesondere die Einführung einer allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Diplome in allen Mitgliedstaaten. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie war am 4. Januar 1991 abgelaufen.
A. Kapasakalis, D. Skiathitis und A. Kougiakas stützten ihre Klagen darauf, dass ihnen durch die o.g. Unterlassung in der Sache ihr Recht entzogen worden sei, in Griechenland in ihrem Fachgebiet zu arbeiten oder ihre Diplome gewinnbringend zu nutzen.
Laut Europäischem Gerichtshof gilt die Richtlinie 89/48/EWG nur für Angehörige eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland ausüben wollen, und dass sie nicht auf eine Änderung der Bestimmungen abzielt, die für Personen gelten, die einen Beruf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben. Da die im vorliegenden Fall Betroffenen in Griechenland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als ihrem Herkunftsland weder gearbeitet noch studiert, noch ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben haben, können sie sich nicht auf die Rechte berufen, die durch die Richtlinie 89/48/EWG gewährt werden.
Das Urteil:
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einer Lage befindet, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist, kann sich nicht auf die Rechte berufen, die durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, gewährt werden.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-225-227/95: Kapasaklis u. a.