Anerkennung von Diplomen der Mitgliedstaaten
Nationale Unterschiede begründen keine Ablehnung
(C - 141/04 vom 15.07.2005, Peros)
Der Fall:
Der griechische Staatsangehörige Michail Peros besitzt ein 1980 von der Fachhochschule Wiesbaden erteiltes Diplom. Dieses Diplom erlaubt ihm den Zugang zum Beruf eines Diplom-Inginieurs im Fachbereich Maschinenbau in Deutschland. Herr Peros stellte bei der zuständigen griechischen Stelle (Dikatsa) einen Antrag auf Bescheinigung der Gleichwertigkeit seines Diploms. Dieser Antrag wurde 1993 abgelehnt. 1995 beantragte er beim Techniko Epimelitirio Ellados (der griechischen Ingenieurkammer) seine Eintragung in als Maschinenbauingenieur und begründete seinen Antrag mit seiner Zulassung zur Ausübung dieses Berufes in Deutschland. Die Ingenieurkammer wies seinen Antrag aufgrund der fehlenden Anerkennung seines Diploms durch den Dikatsa zurück.
Die Verweigerung der Eintragung in das griechische Register für Maschinenbauingenieure durch das Techniko Epimelitirio Ellados ist laut Europäischem Gerichtshof nicht mit dem Europäischen Recht vereinbar.
Das Urteil:
In Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist erlassen worden sind, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie berufen, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur Ausübung eines reglementierten Berufes wie etwa desjenigen eines Maschinenbauingenieurs zu erhalten.
Diese Möglichkeit kann nicht von der Homologierung der Studienabschlüsse des Betroffenen durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht werden.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-141/04 :
Michail Peros / Techniko Epimelitirio Ellados