Arbeitnehmerentsendung aus Drittstaaten
Arbeitsvisumsregelung, die auf Drittstaatsanghörige angewandt wird, die in die Bundesrepublik entsandt werden, verstößt gegen Dienstleistungsfreiheit (C-244/04 vom 19.01.2006, Kommission/Deutschland)
Am 8. Juni 2004 erhob die Kommission der EG Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil sie der Ansicht war, dass die Bundesrepublik gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen hat, indem sie durch ihre auf Runderlassen basierende Praxis die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind, im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung einschränkt. Dieser Runderlass schrieb nämlich vor, dass sich die diplomatische Vertretungen Deutschlands vorab unter anderem vergewissert, dass der Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem Unternehmen, das die Entsendung plant, beschäftigt ist.
Laut Europäischem Gerichtshof hat die Bundesrepublik gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen, indem sie verlangt, dass Arbeitnehmer, die Angehörige von Drittstaaten sind, und in die Bundesrepublik entsandt werden, seit mindestens einem Jahr bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt sein müssen, und indem sie diese Kontrolle vorab durchführt.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-244/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes Nr. 04/06 vom 19. Januar 2006
Die Arbeitsvisumsregelung, die Deutschland auf Angehörige von Drittstaaten anwendet, die von Dienstleistungserbringern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten entsandt werden, verstößt gegen den freien Dienstleistungsverkehr.
Eine Verpflichtung des Unternehmens, das die Entsendung der aus Drittstaaten stammenden Arbeitnehmer plant, zur Abgabe einer einfachen vorherigen Erklärung wäre eine weniger einschneidende Maßnahme als das Erfordernis einer mindestens einjährigen Vorbeschäftigungszeit bei diesem Unternehmen. Diese Erklärung würde eine Verhinderung von Missbräuchen und Umgehungen des freien Dienstleistungsverkehrs ermöglichen.
Die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines Drittstaats sind, ist in Deutschland im Ausländergesetz geregelt1. Danach benötigen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine besondere Aufenthaltsgenehmigung. Unternehmen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollen, müssen deshalb dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer aus Drittstaaten bei der deutschen diplomatischen Vertretung im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzes ein Visum beantragen. Hinsichtlich der Modalitäten der Erteilung dieses Visums schreibt ein Runderlass vor, dass die diplomatische Vertretung Deutschlands sich vorab u. a. vergewissert, dass der Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem Unternehmen, das die Entsendung plant, beschäftigt ist.
Die Kommission sah in der Praxis der Prüfung bestimmter Kriterien vor der Entsendung sowie der Beschränkung der Entsendung auf Arbeitnehmer, die seit mindestens einem Jahr bei dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, die Dienstleistung erbringenden Unternehmen beschäftigt sind, eine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit, und hat deshalb Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben.
Präventiver Charakter der Kontrolle
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass diese vorherige Kontrolle geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit mittels entsandter Arbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige sind, zu erschweren oder ganz unmöglich zu machen.
Er prüft sodann, ob diese Kontrolle durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sein kann und erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen. Deutschland hat sich zur Rechtfertigung dieser Praxis einer vorherigen Kontrolle auf Gründe berufen, die sich auf die Verhinderung der Umgehung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf den Schutz der Arbeitnehmer und auf die Rechtssicherheit beziehen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Praxis der deutschen Behörden über das hinausgeht, was zur Verhinderung von Missbräuchen und Umgehung des freien Dienstleistungsverkehrs erforderlich ist. Eine Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, böte den nationalen Behörden die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt sind und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist.
Was den Schutz der Arbeitnehmer angeht, so würde eine vorherige Erklärung es den örtlichen Behörden ermöglichen, die Einhaltung der deutschen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmern bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften auf diesem Gebiet unterliegt. Sie würde ein verhältnismäßigeres Mittel darstellen, da sie weniger einschneidend wäre als das fragliche Erfordernis.
Die vorherige Kontrollmaßnahme lässt sich schließlich auch nicht mit der Notwendigkeit rechtfertigen, Gewissheit darüber zu erlangen, dass diese Entsendung rechtmäßig erfolgt ist; denn die Unternehmen, die diese Rechtsvorschriften nicht beachten, tragen die Verantwortung für eine unter rechtswidrigen Bedingungen erfolgte Entsendung.
Erfordernis einer mindestens einjährigen Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen
Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solches Erfordernis, das eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, im Hinblick auf das Ziel, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, zu gewährleisten, sowie sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nach der Entsendung in den Herkunftsmitgliedstaaten zurückkehrten, unverhältnismäßig ist.
Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes der Verhinderung von Sozialdumping weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften oder die Tarifverträge über Mindestlöhne auf alle Personen erstrecken können, die, sei es auch nur vorübergehend, in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind. Insoweit würde eine vorherige Erklärung, ergänzt durch die maßgeblichen Angaben zum Arbeitsentgelt und zu den Beschäftigungsbedingungen, eine den freien Dienstleistungsverkehr weniger beschränkende Maßnahme darstellen.
Der Gerichtshof stellt dem gemäß im Ergebnis fest, dass Deutschland gegen die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen hat.
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1 BGBl. 2002 I S. 361.
Orginaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-244/04: Kommission/Deutschland