Ausländerdiskriminierung in der Seeschifffahrt

Auch die Kontingentierung von Arbeitsplätzen zu Lasten von EU-Ausländern ist verboten
(C - 167/73 vom 30.04.1986, Kommission/Frankreich)

Der Fall:

Nach einer früheren Bestimmung des französischen Code du travail maritime 1926 (Seearbeitsgesetzbuch) waren auf Handels-, Fischerei- und Vergnügungsschiffen die Tätigkeiten des nautischen, des technischen und des Funkdienstes ausschließlich und die Tätigkeiten des allgemeinen Schiffsbetriebes im Verhältnis drei zu eins französischen Staatsangehörigen vorbehalten.

Nachdem die Kommission 1973 hiergegen Klage erhoben hatte, entschied der Europäische Gerichtshof, dass diese französische Bestimmung wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von EU-ausländischen Arbeitnehmern keinen Bestand haben könne.

Das Urteil:

Durch ihr unverändertes Festhalten an Artikel 3 Absatz 2 des Code du travail maritime gegenüber Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten hat die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Des Vertrages1 und aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 verstoßen.
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1 Jetzt Artikel 39 EG.