Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste

Staatsangehörigkeitsvorbehalt und Wohnsitzklausel sind unzulässig
(C-114/97 vom 29.10.98, Kommission/Spanien)

Der Fall:

In Spanien sah das Gesetz 23/1992 vom 30. Juli 1992 vor, dass die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie spanische Unternehmen sind und ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem Sicherheitspersonal nur dann, wenn es die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass eine solche Regelung die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in unzulässiger Weise behindert.

Das Urteil:

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 481, 522 und 593 EG-Vertrag verstoßen, dass es die Artikel 7, 8 und 10 des Gesetzes 23/1992 vom 30. Juli 1992 beibehalten hat, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie spanische Unternehmen sind und ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem Sicherheitspersonal nur dann, wenn es die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird.

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1 Jetzt Artikel 39 EG.

2 jetzt Artikel 43 EG

3 jetzt Artikel 49 EG

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-114/97: Kommission/Spanien