Partnerschaftsabkommen EG-Russische Föderation

Gleiche Arbeitsbedingungen für russische Fußballspieler in den nationalen Wettkämpfen der Mitgliedstaaten
(C-265/03 vom 12.04.2005, Simutenkov)

Der Fall:

Der russische Staatsbürger Igor Simutenkov wohnte in Spanien, wo er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besaß. Er war als Berufsfußballspieler aufgrund eines mit einem spanischen Verein geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt und besaß eine Verbandslizenz als nichtgemeinschaftsangehöriger Spieler. Nach der Regelung des spanischen Fußballverbands dürfen Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Anzahl von Spielern aufstellen, die Staatsangehörige nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörender Drittländer sind. Im Januar 2001 stellte Herr Simutenkov daher über seinen Verein beim spanischen Fußballverband den Antrag, seine Verbandslizenz durch eine Lizenz zu ersetzen, die mit derjenigen identisch ist, über die Gemeinschaftsspieler verfügen. Zur Begründung berief er sich auf das Partnerschaftsabkommen EG- Russische Föderation, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen verbietet, dass ein russischer Staatsangehöriger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit benachteiligt wird. Der Fußballverband lehnte diesen Antrag jedoch ab.

Laut Europäischem Gerichtshof läuft die von einem Sportverband aufgestellte Regel, die auf einen russischen Berufsspieler Anwendung findet, der bei einem Verein mit einem Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, nach der Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittländern, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen, dem Diskriminierungsverbot des Partnerschaftsabkommens EG- Russische Föderation zuwider.

Das Urteil:

Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.

Die Pressemitteilung:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-265/03: Igor Simutenkov / Ministerio de Educación y Cultura und Real Federación Española de Fútbol

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes Nr. 32/05 vom 12. April 2005

Erstes Urteil zu den Wirkungen eines Partnerschaftsabkommens: Gleiche Arbeitsbedingungen für russische Fußballspieler in den nationalen Wettkämpfen der Mitgliedstaaten.

Das Partnerschaftsabkommen EG- Russische Föderation steht dem entgegen, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine Regel angewendet wird, die die Zahl der Berufsspieler aus Drittstaaten, die in einem nationalen Wettkampf aufgestellt werden können, begrenzt.

Igor Simutenkov ist ein Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis in Spanien war. Er war aufgrund eines mit dem Club Deportivo Tenerife geschlossenen Arbeitsvertrags als Berufsfußballspieler beschäftigt und besaß eine von der Real Federación Española de Fútbol (spanischer Fußballverband) erteilte Lizenz für nicht der Gemeinschaft angehörige Spieler.

Nach der Regelung dieses Fußballverbands dürfen die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aufstellen, die Staatsangehörige nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörender Drittländer sind. Herr Simutenkov beantragte die Umwandlung seiner Lizenz in eine Lizenz für die Gemeinschaft angehörende Spieler, wobei er sich auf das Partnerschaftsabkommen EG- Russische Föderation1 stützte, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen verbietet, dass ein russischer Staatsangehöriger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit benachteiligt wird. Der Fußballverband lehnte diesen Antrag jedoch ab. Das mit dem Rechtsstreit befasste spanische Gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage vorgelegt, um zu erfahren, ob die Regelung des spanischen Verbandes mit dem Abkommen vereinbar ist.
Der Gerichtshof prüft erstens, ob ein Einzelner sich vor den Gerichten eines Mitgliedstaats auf das im Partnerschaftsabkommen EG- Russland ausgesprochene Diskriminierungsverbot berufen kann. Diese Frage bejaht er. Dieses Abkommen erlässt nämlich für jeden Mitgliedstaat in einer klaren, genauen und nicht an Bedingungen geknüpften Formulierung das Verbot, russische Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staats zu benachteiligen.

Zweitens bestimmt der Gerichtshof die Tragweite des im Partnerschaftsabkommen EG- Russland ausgesprochenen Diskriminierungsverbots.

Er führt zunächst aus, dass dieses Abkommen zugunsten der rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten russischen Arbeitnehmer ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen begründet, das den gleichen Umfang hat wie das den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch den EG- Vertrag in ähnlichen Formulierungen zuerkannte Recht. Dieses Recht steht einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung wie der hier streitigen entgegen, wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen entschieden hat2.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die auf die Staatsangehörigkeit gestützte Begrenzung sich nicht auf spezielle Begegnungen zwischen Mannschaften bezieht, die ihre Länder repräsentieren, sondern für offizielle Begegnungen zwischen Vereinen gilt und somit den Kern der von den Profispielern ausgeübten Tätigkeit betrifft. Eine solche Begrenzung ist daher nicht durch sportliche Erwägungen gerechtfertigt.

Somit steht das Partnerschaftsabkommen EG- Russland dem entgegen, das auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staats aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem EWR angehören, aufstellen dürfen.
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1 Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist (ABl. L 327, S. 1).
2 Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-265/03: Simutenkov