Befristung von Arbeitsverträgen

Unzulässig, wenn überwiegend EG-Ausländer betroffen
(C - 272/92 vom 20.10.1993, Spotti)

Der Fall:

Die italienische Staatsangehörige Maria Chiara Spotti war von November 1986 bis Juli 1991 an der Universität Passau beschäftig. Sie fühlte sich benachteiligt, weil sie gemäß dem deutschen Hochschulrahmengesetz aufgrund ihrer Tätigkeit als Fremdsprachenlektorin nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hatte, während für andere wissenschaftliche Mitarbeiter eine Begrenzung der Vertragsdauer nicht vorgeschrieben war.

Da Fremdsprachenlektoren ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige sind, liegt in einer derartig unterschiedlichen Behandlung laut Europäischem Gerichtshof eine mittelbare Diskriminierung. Das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts kann eine Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen, weil die Gefahr, dass der Lektor den Kontakt mit der Muttersprache verliert, angesichts der Intensivierung des kulturellen Austauschs und der Kommunikationserleichterung gering ist.

Das Urteil:

Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag1 steht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
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1 Jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-272/92:Spotti