Sportliche Betätigungen
Unterfallen dem Gemeinschaftsrecht nur, wenn sie einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen
(C - 36/74 vom 12.12.1974, Walrave)
Der Fall:
Die beiden niederländischen Staatsangehörigen Herr Walrave und Herr Koch nahmen regelmäßig als Schrittmacher an sogenannten "Steherrennen" teil. Nach den Bestimmungen des UCI, dem internationalen Radsportverband, über solche "Steherrennen" musste der Schrittmacher dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie sein Radrennfahrer. Herr Walrave und Herr Koch hielten dieses Reglement für diskriminierend im Sinne des Gemeinschaftsrechts.
Laut Europäischem Gerichtshof unterfallen sportliche Betätigungen nur dann dem Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechtes, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen. Lässt sich eine solche Betätigung als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung kennzeichnen, so gilt für sie unter Berücksichtigung des Einzelfalles unter anderem die besondere Vorschrift des Artikel 39 EG. Das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit spielt jedoch keine Rolle bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaften, etwa in der Form von Nationalmannschaften, da es bei der Bildung dieser Mannschaften um Fragen geht, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben.
Das Urteil:
1. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft unterfallen sportliche Betätigungen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 21 des Vertrages ausmachen.
2. Das in den Artikeln 72, 483 und 594 des Vertrages enthaltene Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung spielt keine Rolle bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaften, etwa in der Form von Nationalmannschaften, da es bei der Bildung dieser Mannschaften um Fragen geht, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben.
3. Das Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung gilt nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstreckt sich auch auf sonstige Maßnahmen, die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich enthalten.
4. Das Diskriminierungsverbot ist bei der Prüfung sämtlicher Rechtsbeziehungen zu beachten, die aufgrund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweisen.
5. Artikel 59 Absatz 14 erzeugt jedenfalls insoweit, als er die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bezweckt, seit dem Ende der Übergangszeit Rechte zugunsten der Einzelnen, welche die einzelstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
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1 Jetzt Artikel 2 EG.
2 Jetzt Artikel 12 EG.
3 Jetzt Artikel 39 EG.
4 Jetzt Artikel 49 EG.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-36/74:
B.N.O. Walrave und L.J.N. Koch / Association Union Cycliste Internationale, Koninklijke Nederlandsche Wielren Unie und Federacion Espanola Ciclismo