Gewährung von Überbrückungsgeld
Schulabschluss in anderem Mitgliedstaat ist kein Versagungsgrund
(C - 224/98 vom 11.07.2002, D´Hoop)
Der Fall:
Die belgische Staatsangehörige Marie-Nathalie D'Hoop schloss 1991 ihre höhere Schulbildung in Frankreich ab. Das hierdurch erworbene Zeugnis wurde in Belgien als dem Zeugnis über den Sekundarunterricht der Oberstufe nebst dem Zeugnis über die Befähigung zum Hochschulunterricht gleichwertig anerkannt. Daraufhin studierte Frau D' Hoop bis 1995 in Belgien. 1996 beantragte sie dort das Überbrückungsgeld für Schulabgänger bei Arbeitslosigkeit auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung. Dieses wurde ihr unter Berufung auf das belgische Recht verwehrt, wonach Überbrückungsgeld nur zu gewähren sei, wenn die höhere Schulbildung des Antragstellers in Belgien abgeschlossen wurde.
Laut Europäischem Gerichtshof führt diese belgische Regelung zu einer Ungleichbehandlung von belgischen Staatsangehörigen nach Maßgabe dessen, ob sie ihre gesamte Schulbildung in Belgien erhalten oder von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und ihr Schulabschlusszeugnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
Das Urteil:
Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
Orginaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-224/98: D´Hoop