Freizügigkeit und Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Kontrolle der Arbeitslosen liegt im allgemeinen Interesse (C-406/04 vom 18.07.2006, Cuyper)
Der Fall:
Der belgische Staatsangehörige Gérald De Cuyper arbeitete in Belgien. Ab 1997 bekam er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Er besaß seit 1978 eine Befreiung von der Verpflichtung, sich der Arbeitslosen auferlegten Kontrolle zu unterziehen. 1999 legte er eine Erklärung vor, in der er behauptete in Belgien zu wohnen. Bei einer Überprüfung stellte sich heraus, dass Herr De Cuyper tatsächlich in Frankreich wohnte. Seit diesem Zeitpunkt wurden ihm Leistungen wegen Arbeitslosigkeit versagt, weil er die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts gemäß dem belgischen Recht nicht mehr erfüllte. Außerdem forderte der zuständige nationale Träger die Rückzahlung der seit 1. Januar gewährten Leistungen.
Laut Europäischem Gerichtshof schränkt die belgische Regelung zwar die Freizügigkeit ein, sie ist in diesem Fall aber zulässig, weil die Kontrolle der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Allgemeininteresse liegt.
Das Urteil:
Die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit, die jedem Unionsbürger durch Artikel 18 EG zuerkannt werden, stehen einer Aufenthaltsklausel der im Ausgangsverfahren angewandten Art nicht entgegen, die für einen über 50 Jahre alten Arbeitslosen gilt, der von der Verpflichtung befreit ist, als Voraussetzung für die Wahrung seines Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nachzuweisen.
Die Pressemitteilung:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-406/04: Gérald De Cuyper / Office national de l'emploi
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 63/06 vom 18. Juli 2006
Eine solche Klausel trägt der Notwendigkeit Rechnung, die Situation der Arbeitslosen zu überwachen. Der belgische Staatsangehörige De Cuyper war in Belgien im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt, und ihm wurden 1997 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bewilligt. 1978 wurde ihm eine Befreiung von der Verpflichtung erteilt, sich der über Arbeitlose ausgeübten Kontrolle zu unterziehen. 1999 legte er eine Erklärung vor, in der er behauptete, tatsächlich in Belgien zu wohnen. Im April 2000 führte das Office national de l'emploi (ONEM) eine Untersuchung zur Überprüfung der Richtigkeit der Erklärungen des Betroffenen durch. Bei dieser Untersuchung räumte Herr De Cuyper ein, dass er seit Januar 1999 nicht mehr tatsächlich in Belgien wohne, sondern sich in Frankreich aufhalte. Aufgrund der Untersuchung wurden ihm die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von diesem Zeitpunkt an versagt, weil er die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts gemäß dem belgischen Recht nicht mehr erfülle. Außerdem verlangte das ONEM die Rückzahlung der seit dem 1. Januar 1999 gewährten Leistungen in Höhe von 12 452,78 Euro.
Herr De Cuyper focht diese Entscheidung des ONEM beim Tribunal du travail Brüssel an, das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen dazu zur Vorabentscheidung vorlegte.
Zur Natur der Leistung wegen Arbeitslosigkeit stellt der Gerichtshof fest, dass es sich dabei um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelt, für die die Verordnung Nr.1408/711 gilt, und zwar auch dann, wenn der Empfänger aufgrund einer nationalen Regelung von der Verpflichtung befreit ist, sich als Arbeitssuchender registrieren zu lassen, und damit von der Verpflichtung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu halten. Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Erteilung einer Befreiung nicht bedeutet, dass der Arbeitslose von der Verpflichtung befreit wäre, dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stehen, da er auch dann, wenn er von der Verpflichtung, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen, befreit ist, stets diesem Amt zum Zweck der Kontrolle seiner beruflichen und familiären Situation zur Verfügung stehen muss.
Zu der Frage, ob ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht dazu berechtigt ist, die Gewährung einer solchen Leistung von einer Klausel des Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet abhängig zu machen, legt der Gerichtshof dar, dass der EG-Vertrag zwar vorsieht, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dass dieses Aufenthaltsrecht aber nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.
In dieser Beziehung sieht die Verordnung Nr. 1408/71 nur zwei Situationen vor, in denen es der zuständige Mitgliedstaat den Empfängern einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit unter Wahrung der entsprechenden Leistungsansprüche erlauben muss, sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten: zum einen, dass sich der Arbeitslose in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begibt, „um dort eine Beschäftigung zu suchen", zum anderen, dass der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates gewohnt hat. Aus der Vorlageentscheidung geht eindeutig hervor, dass eine Situation wie diejenige von Herrn De Cuyper unter keinen dieser Artikel fällt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass eine nationale Regelung wie diejenige, um die es im Ausgangsverfahren geht, die einige Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie ihre Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, wahrgenommen haben, zwar eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Artikel 18 EG jedem Unionsbürger verleiht. Jedoch trägt im vorliegenden Fall die Aufstellung einer Aufenthaltsklausel der Notwendigkeit Rechnung, die berufliche und familiäre Situation der Arbeitslosen zu überwachen. Denn diese Klausel erlaubt es den Prüfungsdiensten des ONEM, zu überprüfen, ob keine Veränderungen in der Situation des Empfängers der Leistung wegen Arbeitslosigkeit eingetreten sind, die einen Einfluss auf die bewilligte Leistung haben könnten. Diese Rechtfertigung beruht demnach auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind. Die in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit durchzuführende Kontrolle weist eine Besonderheit auf, die die Einrichtung einschneidenderer Mechanismen rechtfertigt, als sie bei der Kontrolle anderer Leistungen eingerichtet werden.
___________________
1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung.