Gewährung von Kindergeld für arbeitslose Jugendliche
Der Jugendliche muss nicht der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
(C-228/88 vom 22.02.1990, Bronzino)
Der Fall:
Im Fall Bronzino weigerte sich die Kindergeldkasse, Herrn Giovanni Bronzino, einem in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten italienischen Arbeitnehmer, gemäß des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) Kindergeld für seine Kinder Rosa, Nunzia und Vincenzo zu gewähren, die in Ercolano, Italien, wohnten wo sie beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren. Die Kindergeldkasse begründete diese Weigerung damit, dass die Kinder von Herrn Bronzino nicht im Geltungsbereich des BKGG als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stünden; dies sei Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld für arbeitslose Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hätten.
Laut Europäischem Gerichtshof ist das Kindergeld in Fällen wie dem vorliegenden auch dann zu gewähren, wenn das jeweilige Kind als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem es wohnt.
Das Urteil:
Artikel 73 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, ist wie folgt auszulegen : Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, dass der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-228/88: Bronzino