Soziale Vergünstigungen und Familienbeihilfen für kinderreiche Familien
Staatsangehörigkeitserfordernis für die Anerkennung als kinderreich im Hinblick auf die Leistungsgewährung ist unzulässig
(C-185/96 vom 29.10.1998, Kommission/Griechenland)
Der Fall:
Im Mai 1996 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Griechische Republik, weil durch nationale Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis die Anerkennung als kinderreiche Familie und dementsprechend die Gewährung der damit verbundenen sozialen Vergünstigungen und Familienbeihilfen griechischen Staatsangehörigen vorbehalten war.
Laut Europäischem Gerichtshof kann ein solches Staatsangehörigkeitserfordernis nicht mit der Verwirklichung bevölkerungspolitischer Ziele begründet werden und verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht.
Das Urteil:
Die Griechische Republik hat insofern gegen ihre Verpflichtungen aus
- Artikel 48 und 52 EG-Vertrag,
- Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft,
- Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben,
- Artikel 7 der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben,
- und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern,
verstoßen, als sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis
gemeinschaftsangehörige Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Anerkennung als kinderreich im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen, die für kinderreiche Familien vorgesehen sind, und von der Gewährung von Familienbeihilfen ausschließt.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-185/96: Kommission/Griechenland