Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung
Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind in anderem Mitgliedstaat wohnt
(C-333/00 vom 07.11.2002, Maaheimo)
Der Fall:
Frau Maaheimo besitzt ebenso wie ihr Ehemann und ihre Kinder die finnische Staatsangehörigkeit. Nachdem ihr Erziehungsurlaub bewilligt worden war, betreute sie ihre Kinder zu Hause. Vom 8. Januar 1998 an erhielt sie die Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung. Vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 1999 war ihr Ehemann als entsandter Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Vom 10. Juli 1998 bis zum 31. März 1999 wohnte Frau Maaheimo mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in Deutschland. Helsinki blieb der Hauptwohnsitz. Während dieser Zeit war die ganze Familie in Finnland gesetzlich sozialversichert. Mit Bescheid vom 27. August 1998 stellte die staatliche Rentenanstalt die Zahlung der Kinderbetreuungshilfe an Frau Maaheimo mit Wirkung vom 10. August 1998 ein. Dieser Bescheid erging gemäß dem nationalen Recht, da die Kinder von Frau Maaheimo tatsächlich nicht in Finnland wohnten.
Laut Europäischem Gerichthof ist es Ziel des Gemeinschaftsrechts, zu verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig macht, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen im Mitgliedstaat der Leistung wohnen und damit Erwerbstätige davon abhält, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Der tatsächliche Wohnort darf somit nicht als Voraussetzung für die Leistung bestimmt werden.
Das Urteil:
1. Eine Leistung wie die Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung gemäß dem Laki (1128/1996) lasten kotihoidon ja yksityisen hoidon tuesta (finnisches Gesetz über die Beihilfen für häusliche und private Kinderbetreuung) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.
2. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren streitigen Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung, nach der das Kind im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats tatsächlich wohnen muss, als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-333/00: Maaheimo