Anspruchshäufung bei Familienleistungen
Ist ein Elternteil im Wohnstaat des Kindes berufstätig, werden vom Beschäftigungsstaat geschuldete Kindergeldleistungen grds. ausgesetzt
(C-119/91 vom 09.12.1992, McMenamin)
Der Fall:
In der Familie McMenamin bezog der Vater, der in Irland, dem Land des Familienwohnsitzes beschäftigt war, für die vier Kinder Kindergeld. Frau McMenamin arbeitete in dem zu Großbritannien gehörenden Nordirland und beantragte dort Kindergeld. Dieses (höhere) Kindergeld hätte sie an sich wählen können, da grundsätzlich ein Vorrang des Arbeitsplatzstaates gilt.
Da der Vater bereits Kindergeld bezog, war nach dem Europäischen Gerichtshof Großbritannien nicht zur Zahlung des zweiten Kindergeldes verpflichtet. Es bestand lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem irischen und dem britischen Kindergeld.
Das Urteil:
Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder aus, so wird der Anspruch auf die in Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 und die Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 geänderten Fassung bis zur Höhe der vom Wohnstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-119/91: McMenamin