Höhe des Elterngeldes, wenn Arbeitnehmer auch bei Organ der EU tätig war
Zeiten im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der EG müssen berücksichtigt werden
(C-137/04 vom 16.02.2006, Rockler)
Der Fall:
Nachdem sie bis zum 15. Oktober 1996 als Chefstewardess für eine Fluggesellschaft gearbeitet hatte, war Amy Rockler, eine schwedische Staatsangehörige, vom 16. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1997 als Sekretärin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel beschäftigt. Am 1. Januar 1998 nahm sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin wieder auf. Am 2. Juli desselben Jahres wurde ihre Tochter geboren.
Für die Berechnung der Höhe des von Frau Rockler beantragten Elterngeldes wurden von der schwedischen Sozialversicherungsanstalt die Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die Frau Rockler im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hatte.
Laut Europäischem Gerichtshof liegt darin eine verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dadurch, dass sie eine Stelle bei einem Organ der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat annähmen, die Möglichkeit verlören, eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten, könne dies die Betroffenen davon abhalten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
Das Urteil:
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Zeit berücksichtigt werden muss, während deren ein Arbeitnehmer dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-137/04: Rockler