Beihilfe für Behinderte
Familienangehörigen eines Arbeitnehmers stehen aufgrund der VO (EWG) Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu
(C-243/91 vom 08.07.1992, Taghavi)
Der Fall:
Die iranische Staatsangehörige Noushin Taghavi war mit dem italienischen Staatsbürger Filippo Iannino verheiratet. Das Ehepaar lebte in Belgien, wo Herr Iannino arbeitete. Frau Taghavi beantragte erfolglos die Beihilfe für Behinderte nach dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969. Dieses Gesetz beschränkte den Anspruch auf diese Beihilfe grundsätzlich auf belgische Staatsangehörige, die in Belgien wohnhaft waren. Die Beihilfe war als eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch vorgesehen.
Laut Europäischem Gerichtshof kann sich Frau Taghavi nicht auf das Gemeinschaftsrecht - speziell die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - berufen, um Anspruch auf die Gewährung der Beihilfe für Behinderte zu erheben. Den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers stehen nämlich aufgrund dieser Verordnung nur abgeleitete Rechte zu, das heißt solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.
Das Urteil:
Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 sind dahin auszulegen, dass sich ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, nicht auf sie berufen kann, um Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte zu erheben, die in den nationalen Rechtsvorschriften als eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch vorgesehen ist.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-153/03: Taghavi