Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken in Gebieten von militärischer Bedeutung

Rechtfertigung der Beschränkung des Kapitalverkehrs bei Gefährdung militärischer Interessen
(C-423/98 vom 13.07.2000, Albore)

Der Fall:

Die deutschen Staatsangehörigen Uwe Rudolf Heller und Rolf Adolf Kraas erwarben 1998 zwei Grundstücke in Barano d'Ischia, die in einem Teil des italienischen Staatsgebiets, das zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärt worden war, gelegen waren, ohne eine Genehmigung des Präfekten beantragt zu haben. Da diese Genehmigung fehlte, lehnte das Grundbuchamt Neapel die Eintragung des Grundstückserwerbs ab. Der Notar Alfredo Albore, der den Erwerb beurkundet hatte, beantragte, das nationale Recht, das die Genehmigung des Präfekten allein für Ausländer vorsieht, auf den streitigen Erwerb durch Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft nicht anzuwenden.

Laut Europäischem Gerichtshof liegt darin, dass nur die italienischen Staatsangehörigen davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in bestimmten Teilen des Staatsgebiets beantragen zu müssen, eine die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten diskriminierende Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Diese ist nur zulässig, wenn ein nichtdiskriminierendes Verhalten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf minder einschneidende Weise begegnet werden könnte.

Das Urteil:

Artikel 73b des EG-Vertrags1 steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach der aus mit den Erfordernissen der Landesverteidigung zusammenhängenden Gründen nur dessen Staatsangehörige davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil beantragen zu müssen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn vor dem zuständigen nationalen Gericht dargetan werden könnte, dass eine nichtdiskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf eine weniger einschneidende Weise begegnet werden könnte.
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1 Jetzt Artikel 56 EG .

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-423/98: Albore