Befristung des Aufenthaltsrechts bei Arbeitssuche
Begrenzung auf sechs Monate ist grundsätzlich zulässig
(C-292/89 vom 26.02.1991, Antonissen)
Der Fall:
Der belgische Staatsangehörige Gustaff Desiderius Antonissen reiste im Oktober 1984 in das Vereinigte Königreich ein, um einen Arbeitsplatz zu finden. Als er im März 1987 wegen Drogenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hatte Herr Antonissen immer noch keine Stelle gefunden. Schließlich wurde der Strafarrest ausgesetzt und Herr Antonissen sollte ausgewiesen werden. Die Ausweisungsverfügung hielt er für unzulässig, da er sich auf Arbeitssuche befinde und deshalb das Recht der Freizügigkeit entgegenstünde.
Laut Europäischem Gerichtshof wird den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates durch das Freizügigkeitsrecht die Befugnis eingeräumt, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen. Jedoch erscheine ein Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend, um den Betroffenen zu erlauben, im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen, die ihren beruflichen Qualifikationen entsprechen, und sich gegebenenfalls um solche Stellen zu bewerben. Nur wenn der Betroffene den Nachweis erbringe, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suche, dürfe er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden.
Das Urteil:
Das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwehrt es dem Recht eines Mitgliedstaats nicht, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, unbeschadet einer Klagemöglichkeit auszuweisen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der
Betroffene nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-292/89: Antonissen