Anmeldepflicht bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat

Zulässig, wenn Anmeldefrist angemessen ist
(C - 265/88 vom 12.12.1989, Messner)

Der Fall:

Der deutsche Staatsangehörige Lothar Messner war Ende der 80er Jahre nach Italien eingereist, um dort zu arbeiten. Weil er nicht die vom italienischen Recht vorgeschriebene Aufenthaltsanzeige innerhalb von drei Tagen nach der Einreise erstattet hatte, wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im drohten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 400.000 Lire.

Laut Europäischem Gerichtshof haben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen, die ihnen die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen, jedoch dürfen diese Maßnahmen nicht zu einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts führen. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht liegt insbesondere dann vor, wenn die vorgeschriebene Frist, in der die Ankunft von Ausländern anzuzeigen ist, nicht angemessen ist oder wenn die Sanktionen, die an die Nichterfüllung dieser Verpflichtung geknüpft sind, außer Verhältnis zur Schwere der Tat stehen.

Das Urteil:

Es ist mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, unter Strafe verpflichtet, binnen drei Tagen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eine Aufenthaltsanzeige zu erstatten1.

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1 Vgl. Art. 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-265/88:
Strafverfahren gegen Lothar Messner